Autor: Teodora Kuhanec • Zuletzt aktualisiert am • Kategorie: Sondereigentum • Lesezeit: 3 Min.

Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft [einfach erklärt]

Ein Mann und eine Frau sitzen auf einer Couch und streiten sich. Zu einer Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft kommt es manchmal bei einer Scheidung oder im Erbfall. Was genau Sie als Wohnungseigentümer dabei beachten sollten, erfahren Sie jetzt.
© Karolina Grabowska / Pexels

    Menschliche Beziehungen sind nicht immer harmonisch, was oftmals noch deutlicher wird, wenn Geld im Spiel ist. Auch Eigentümer einer Immobilie können sich z. B. bei einer Scheidung uneinig darüber sein, was mit der dem Haus oder der Wohnung passieren soll.

    Wie geht man also vor?

    Oftmals bleibt als letztes Mittel eine Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft – oder auch Teilungsversteigerung genannt.

    Jetzt erfahren Sie unter anderem, wann die Teilungsversteigerung zum Einsatz kommt und wie man sie ordnungsgemäß beantragt.

    Aufhebung der Gemeinschaft – Wann und warum?

    Ziel einer Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auflösung der Gemeinschaft bzw. Teilungsversteigerung ist es, das gemeinsame Vermögen in einen teilbaren Geldbetrag umzuwandeln und Miteigentümerschaften aufzulösen.

    Eine solche Teilungsversteigerung kommt üblicherweise zum Einsatz, wenn

    • mehrere Personen eine Immobilie erben
    • es zur Scheidung gemeinsamer Wohnungseigentümer kommt

    Teilungsversteigerung im Erbfall

    Die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft wird von Erbengemeinschaften genutzt, wenn

    • es mehrere Erben gibt
    • kein Testament vorhanden ist
    • im Testament nicht genau definiert ist, wer die Immobilie bekommen soll

    Die einfachste Lösung wäre natürlich, die Wohnung bzw. das Haus zu verkaufen oder sich darüber zu einigen, dass ein bestimmter Erbe das Wohneigentum erhält und die anderen Erben auszahlt.

    Doch oft sind die Beteiligten darüber uneins, wie viel die Immobilie wirklich Wert ist – wenn das passiert, kann einer der Erben eine Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft beantragen.

    Teilungsversteigerung im Scheidungsfall

    Wenn es Streitigkeiten zwischen Eheleuten gibt und eine Scheidung bevorsteht, kommt die Option der Teilungsversteigerung nur unter bestimmten Voraussetzungen in Frage:

    • Beide Partner sind als Eigentümer der Wohnung/des Hauses im Grundbuch eingetragen, wobei einem min. 10 % der Immobilie gehören muss.
    • Es existiert kein Ehevertrag, die Partner leben in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft.
    • Die Ehepartner konnten sich nicht einigen, wie die Immobilie aufgeteilt werden bzw. was mit ihr passieren soll.

    Ein Gerichtsgebäude ist zu sehen. Im folgenden Kapitel erklären wir den rechtlichen Ablauf einer Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.

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    Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auflösung der Gemeinschaft – vom Antrag bis zum Grundbuchamt

    Sollte kein Weg an der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auflösung der Gemeinschaft vorbeiführen, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:

    1. Antragstellung beim Amtsgericht

    Im Fall einer Scheidung können beide Partner einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellen, im Erbfall sind alle Miterben dazu berechtigt.

    Der Antrag muss schriftlich erfolgen und das Grundstück sowie das Gemeinschaftsverhältnis der Miteigentümer beschreiben.

    Benötigt wird noch ein Nachweis Ihrer Miteigentümerschaft (Grundbuchauszug oder Erbschein).

    2. Antragsprüfung & Beschluss des Versteigerungsgerichts

    3. Benachrichtigung der übrigen Miteigentümer bezüglich des Beschlusses

    4. Bestimmung des Verkehrswertes & geringsten Gebotes

    Der Verkehrswert der Immobilie wird von einem Gutachter ermittelt, wobei die Kosten der Antragsteller decken muss.

    Dann wird vom Gericht das geringste Gebot festgelegt. Dies ist das Mindestgebot, das erreicht werden muss, damit sowohl die Kosten des Versteigerungsverfahrens und die Ansprüche aller Beteiligten vom Erlös gedeckt werden können.

    5. Festlegung des Termins für die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft durch das Gericht

    6. Versteigerung der Immobilie

    Bieten können sowohl alle Beteiligten als auch fremde Interessenten.

    7. Verteilung des Erlöses

    Die Erlösverteilung übernehmen die Beteiligten und nicht das Gericht. Bei einer Erbengemeinschaft erhält jeder so viel, wie ihm durch die gesetzliche Erbquote zusteht. Bei einer Scheidung ist es üblich, dass jeder die Hälfte erhält.

    8. Der neue Eigentümer wird ins Grundbuch eingetragen.

    Das Gericht beantragt die Eintragung des neuen Eigentümers beim Grundbuchamt.

    Fazit: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft als letzter Ausweg

    Wie Sie wahrscheinlich bemerkt haben, ist das Thema der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auflösung der Gemeinschaft ziemlich komplex. Zum Schluss haben wir deshalb nochmals die wichtigsten Informationen kurz zusammengefasst, um Ihnen einen besseren Überblick zu verschaffen.

    • Die Teilungsversteigerung dient der Aufhebung der Gemeinschaft – z. B. bei einer Scheidung oder im Erbfall.
    • Die Aufhebung der Gemeinschaft ist mit zahlreichen Schritten verbunden. Wer diese Teilungsversteigerung einleitet, muss zuerst einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellen.
    • Der Interessent mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag für die Immobilie.

    Bevor Sie also eine Teilungsversteigerung einleiten, sollten Sie sich fragen, ob dies wirklich die einzige Möglichkeit ist, um sich mit allen Miteigentümern zu einigen. Es können finanzielle Nachteile entstehen, wenn die Wohnung oder das Haus nicht mit Gewinn versteigert werden. Einen gütlichen Kompromiss zu finden und die Eigentumswohnung privat zu verkaufen, ist also immer die bessere Wahl. Oder Sie einigen sich darauf, die Wohnung zu vermieten. Prüfen Sie jetzt kostenlos Ihren Mietspiegel mit Vermieterwelt in Deutschlands größter Mietspiegel-Datenbank!

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