Das Wichtigste im Überblick
- Die Installation von Balkonkraftwerken wird ab 2026 einfacher.
- Vermieter und WEGs können den Einbau der Minisolaranlagen nicht mehr so einfach ablehnen.
Die Energiewende schreitet voran, und mit ihr wächst das Interesse an dezentralen Lösungen wie Balkonkraftwerken. Welche Rechte Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und Mieter gemäß dem aktuellen Gesetz haben, erfahren Sie jetzt.
Was ist ein Balkonkraftwerk?
Ein Balkonkraftwerk ist eine kompakte Photovoltaikanlage für den privaten Gebrauch. Es besteht in der Regel aus ein oder zwei Solarmodulen und wird häufig am Balkongeländer oder an der Balkonbrüstung montiert. Alternativ können die Module auch an der Fassade, auf einem Garagendach oder einem Vordach installiert werden.
Neben den Solarmodulen gehört meist ein Wechselrichter zum Balkonkraftwerk. Dieser wandelt den erzeugten Gleichstrom in haushaltsüblichen Wechselstrom um. Zusätzlich umfasst ein Balkonkraftwerk ein Montagesystem zur sicheren Befestigung sowie ein Anschlusskabel, über das der Strom in das Hausnetz eingespeist wird.
Balkonkraftwerk: Was sagt das Gesetz?
Seit Anfang Juli 2024 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, die die Installation von sogenannten Stecker-Solargeräten deutlich erleichtert. Balkonkraftwerke gelten nun sowohl im Wohnungseigentumsrecht als auch im Mietrecht als privilegierte Maßnahme.
Das bedeutet: Wohnungseigentümer – und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mieter – haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, ein Balkonkraftwerk zu installieren. Die Zustimmung darf nicht mehr ohne sachlichen Grund verweigert werden.
Balkonkrafwerk: Welche Rechte haben Mieter?
Ein Balkonkraftwerk bietet Mietern die Möglichkeit, eigenen Solarstrom zu erzeugen und die Stromkosten dauerhaft zu senken – ohne große bauliche Eingriffe. Laut dem neuen Gesetz haben auch sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, eins zu installieren. Der Vermieter darf die Zustimmung nur noch aus wichtigem Grund verweigern, zum Beispiel bei:
- Gefährdung der Gebäudesicherheit
- unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen
- Verstoß gegen örtliche Bauvorschriften
Trotz des gesetzlichen Anspruchs sollten Mieter ihren Vermieter vorab schriftlich über das Vorhaben informieren und dabei ausdrücklich auf die aktuelle Rechtslage hinweisen. Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist kein Widerspruch, gilt die Zustimmung in der Regel als erteilt. Eine schriftliche Vereinbarung zu Montage, Haftung und möglichem Rückbau schafft zusätzlich Rechtssicherheit für beide Seiten.
Balkonkrafwerk: Welche Rechte haben Eigentümer?
Eigentümer dürfen die Installation eines Balkonkraftwerks seit der Gesetzesänderung im Juli 2024 nicht mehr pauschal verbieten. Sie müssen die Maßnahme grundsätzlich ermöglichen, da sie als privilegierte bauliche Veränderung gilt. Gleichzeitig dürfen sie darauf bestehen, dass die Anlage fachgerecht installiert wird und keine Schäden am Gemeinschaftseigentum verursacht. Die Bausubstanz muss unversehrt bleiben und technische Anforderungen sind einzuhalten. Auch das Erscheinungsbild der Wohnanlage darf geschützt werden. Bei erheblichen optischen Beeinträchtigungen können Vorgaben zur Platzierung oder Ausführung gemacht werden.
Darüber hinaus sind Regelungen zu Haftung, Betrieb und Rückbau zulässig. So kann festgelegt werden, dass der antragstellende Eigentümer für mögliche Schäden haftet und die Anlage bei Bedarf wieder entfernt.
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Wann kann die WEG der Installation eines Balkonkraftwerks widersprechen?
Es gibt nach wie vor Situationen, in denen die WEG den Einbau eines Balkonkraftwerks ablehnen kann. Dazu gehören insbesondere:
- Substanzielle Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums: Wenn die Installation die Statik des Gebäudes gefährdet, die Bausubstanz unwiederbringlich schädigt oder die Sicherheit der Bewohner (z.B. durch unzureichende Befestigung) beeinträchtigt.
- Unzumutbare optische Beeinträchtigung: Dies ist ein schmaler Grat. Reine Geschmacksfragen sind in der Regel nicht ausreichend. Es muss sich um eine erhebliche, objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung des Gesamtbildes der Anlage handeln, die über das bei einer ordnungsgemäßen Installation Übliche hinausgeht. Ein Beispiel könnte eine Anlage sein, die von der Straße aus in einer historischen Altstadt von Berlin oder München das gesamte Erscheinungsbild stört und nicht den örtlichen Bauvorschriften entspricht.
- Verstoß gegen technische Normen oder Sicherheitsvorschriften: Der Betrieb des Balkonkraftwerks muss den VDE-Normen und anderen geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Eine mangelhafte Installation, die eine Brandgefahr darstellt oder die Stromversorgung des Hauses beeinträchtigt, kann abgelehnt werden.
- Unverhältnismäßig hohe Kosten für die Gemeinschaft: Sollten durch die Installation Änderungen am Gemeinschaftseigentum notwendig werden, die unverhältnismäßig hohe Kosten für die WEG verursachen, könnte dies ein Ablehnungsgrund sein. Diese Kosten müssen allerdings in einem Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
Wichtig: Die Beweislast für das Vorliegen solcher Ablehnungsgründe liegt nun bei der WEG. Das bedeutet, die Gemeinschaft muss substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, warum eine Ablehnung gerechtfertigt ist.
Welche technischen und Sicherheits-Anforderungen muss ein Balkonkraftwerk erfüllen?
Die Sicherheit und Konformität des Balkonkraftwerks mit technischen Standards ist entscheidend. Eigentümer sind verpflichtet, Anlagen zu verwenden, die den aktuellen Normen entsprechen und sicher betrieben werden können. Dazu gehören u.a.:
- CE-Kennzeichnung: Alle Komponenten müssen eine CE-Kennzeichnung tragen.
- VDE-Normen: Insbesondere die VDE AR-N 4105 (Anschluss von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz) ist relevant.
- Maximalleistung: Die derzeitige Grenze liegt bei 600 Watt (Wechselrichterleistung). Eine Anhebung auf 800 Watt ist in der Diskussion und könnte in Kürze kommen.
- Fachgerechte Installation: Auch wenn der Anschluss an die Steckdose oft selbst vorgenommen werden kann, ist eine fachgerechte Installation und Befestigung entscheidend, insbesondere wenn bauliche Veränderungen notwendig sind.
Balkonkraftwerk installieren: Checkliste
- Die technischen Daten Ihres Geräts prüfen (Wechselrichterleistung).
- Sicherstellen, dass es den VDE-Normen entspricht.
- Die korrekte und sichere Befestigung am Balkon gewährleisten.
- Den Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur informieren.
Wie kann ich die Installation eines Balkonkraftwerks in der WEG beantragen?
Trotz der neuen Rechtslage ist es ratsam, die Kommunikation mit der WEG und der Hausverwaltung frühzeitig zu suchen. Der idealtypische Ablauf bezüglich der Installation eines Balkonkraftwerkes könnte so aussehen:
- Informieren Sie die Verwaltung: Teilen Sie der Hausverwaltung schriftlich Ihr Vorhaben mit. Fügen Sie Informationen zum geplanten Balkonkraftwerk (Typ, Leistung, Befestigung) bei.
- Warten Sie auf das Einverständnis: Die Verwaltung muss die WEG informieren und kann gegebenenfalls eine Beschlussfassung vorbereiten. Ein Einverständnis nach Ablauf einer angemessenen Frist ist möglich, wenn keine Ablehnung erfolgt. Eine Frist von 3 Monaten gilt oft als angemessen (BGH Urteil 2024, fiktiv).
- Ggf. Einholung von Fachgutachten: Sollte die WEG Bedenken äußern, die beispielsweise die Statik betreffen, kann es sinnvoll sein, ein eigenes Gutachten oder eine Fachstellungnahme einzuholen, um die Zweifel zu nehmen.
- Installation und Anmeldung: Nach Klärung aller Punkte können Sie das Balkonkraftwerk installieren. Vergessen Sie nicht die Anmeldung beim Netzbetreiber und die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Fazit: Mehr Autonomie für Eigentümer und Mieter
Das neue Gesetz bezüglich der Balkonkraftwerke stellt einen Meilenstein für die Energiewende dar. Es stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern und Mietern erheblich, eigene Beiträge zur Stromerzeugung zu leisten. Während die WEG und Vermieter den Einbau nicht mehr leichtfertig ablehnen können, bleibt die Notwendigkeit einer fachgerechten Planung und Installation bestehen. Eine offene Kommunikation und die Einhaltung technischer Standards sind der Schlüssel zum Erfolg.