Autor: WEG Wissen Redaktion • Zuletzt aktualisiert am • Kategorie: Sondereigentum

Duplex- & Paletten-Stellplatz in der WEG: Sondereigentum?

Duplex- & Paletten-Stellplatz in der WEG: Sondereigentum?

    Das Wichtigste im Überblick

    • Vor 2020 waren bewegliche Duplex- und Paletten-Stellplätze meist kein wirksames Sondereigentum.
    • Seit der WEG-Reform können solche Stellplätze Sondereigentum sein, wenn sie eindeutig einem Eigentümer zugeordnet sind.
    • Die Reform wirkt nicht rückwirkend – alte, unwirksame Zuordnungen bleiben problematisch.
    • WEGs sollten bestehende Teilungserklärungen prüfen, besonders vor Verkauf, Finanzierung oder Modernisierung.

    In größeren Wohnungseigentumsanlagen gehört eine Tiefgarage häufig zur Standardausstattung. Um Platz zu sparen, kommen dort oft Duplex-Systeme oder verschiebbare Paletten zum Einsatz. Dabei werden Fahrzeuge übereinander oder hintereinander geparkt.

    Doch wie sind solche Stellplätze rechtlich einzuordnen? Können sie Sondereigentum sein – oder gehören sie automatisch zum Gemeinschaftseigentum? Wir klären auf.

    Was sind Duplex- und Paletten-Stellplätze?

    Ein Duplex-Stellplatz (auch Doppelstockparker) ermöglicht das Parken von zwei Fahrzeugen übereinander mithilfe einer technischen Hebevorrichtung.

    Ein Paletten-Stellplatz funktioniert ähnlich, allerdings werden die Fahrzeuge auf beweglichen Plattformen (Paletten) verschoben. So lassen sich mehrere Fahrzeuge platzsparend anordnen.

    Das Besondere an beiden Systemen: Der konkrete Stellplatz ist technisch beweglich. Er ist nicht dauerhaft durch Wände oder feste Markierungen räumlich abgegrenzt.

    Und genau das war lange Zeit das rechtliche Problem.

    Waren Duplex- und Paletten-Stellplätze vor der WEG-Reform Sondereigentum?

    Vor der WEG-Reform 2020 konnten Duplex- und Paletten-Stellplätze nicht ohne Weiteres als Sondereigentum ausgestaltet werden. Entscheidend war, ob der Stellplatz räumlich eindeutig abgegrenzt war.

    Bei Duplex-Stellplätzen (Hebebühnen-Systemen) ließ die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen Sondereigentum zu. Wenn die konkrete Plattform und der darüberliegende Bereich im Raum klar bestimmbar waren, konnte dieser Bereich als Sondereigentum gelten. Allerdings gehörte die gesamte Technik – also Hebemechanik, Motoren und Trägerkonstruktion – weiterhin zwingend zum Gemeinschaftseigentum.

    Bei verschiebbaren Paletten-Stellplätzen, die horizontal auf Schienen bewegt werden, war die Situation deutlich schwieriger. Da diese Stellplätze keinen festen, dauerhaft bestimmten Ort hatten, fehlte häufig die notwendige räumliche Abgrenzung. In vielen Anlagen wurden solche Stellplätze deshalb nicht als Sondereigentum, sondern nur als **Sondernutzungsrecht **ausgestaltet.

    Was hat die WEG-Reform 2020 für Duplex- und Paletten-Stellplätze geändert?

    Seit der WEG-Reform gilt: Auch technisch bewegliche Stellplätze können Sondereigentum sein – wenn sie einem bestimmten Eigentümer eindeutig und dauerhaft zugeordnetsind. Entscheidend ist also nicht mehr, ob sich der Stellplatz technisch bewegt, sondern ob klar geregelt ist, wer ihn exklusiv nutzen darf.

    Für Wohnungseigentümergemeinschaften bedeutet das mehr Gestaltungsspielraum. In neuen Teilungserklärung können Duplex- und Paletten-Stellplätze rechtssicher als Sondereigentum ausgestaltet werden. Das erleichtert Verkauf, Finanzierung und Verwaltung erheblich.

    Wichtig ist jedoch: Die Reform wirkt nicht automatisch rückwirkend. Bestehende, frühere Zuordnungen müssen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um rechtliche Sicherheit zu schaffen.

    Was bedeutet die neue Rechtslage für Duplex- und Paletten-Stellplätze in der WEG?

    Seit der WEG-Reform ist es für Eigentümer und Gemeinschaften einfacher, Duplex- und Paletten-Stellplätze rechtssicher zuzuordnen – gleichzeitig besteht bei älteren Anlagen Prüfungsbedarf.

    Konkret bedeutet das:

    • Neue Teilungserklärungen können Duplex- und Paletten-Stellplätze wirksam als Sondereigentum ausweisen, wenn eine eindeutige und ausschließliche Zuordnung zu einem Eigentümer erfolgt.
    • Bestehende Altregelungen sollten überprüft werden, insbesondere wenn Stellplätze vor 2020 als Sondereigentum eingetragen wurden.
    • Unwirksame Zuordnungen können Anpassungen der Teilungserklärung erforderlich machen, um rechtliche Sicherheit zu schaffen.
    • Bei Verkauf, Finanzierung oder Erbfall ist die korrekte Einordnung entscheidend, da Banken und Notare auf eine klare Eigentumslage angewiesen sind.

    Eine rechtssichere Gestaltung schützt Ihre WEG vor späteren Streitigkeiten und schafft Planungssicherheit für alle Beteiligten.

    Fazit: Alte Fehler bleiben, neue Chancen entstehen

    Nach altem Recht waren bewegliche Parksysteme nicht sondereigentumsfähig. Seit der Reform 2020 ist dies grundsätzlich möglich – allerdings nur bei klarer und ausschließlicher Zuordnung.

    Für bestehende Anlagen lohnt sich ein genauer Blick in die Teilungserklärung. Denn eine saubere rechtliche Grundlage schützt vor späteren Streitigkeiten und schafft Planungssicherheit für alle Eigentümer.

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