Autor: Teodora Kuhanec • Zuletzt aktualisiert am • Kategorie: Eigentümerversammlung • Lesezeit: 3 Min.

Einladung zur Eigentümerversammlung – Tipps für WEGs

Wir sehen eine Kreuzung in Berlin. In diesem Beitrag erfahren Sie alles rund um die Einladung zur Eigentümerversammlung, welche Frist dabei zu beachten ist und weitere Informationen, die jede WEG kennen sollte.
© Flo Karr / Unsplash

    Wenn Sie Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind, ist Ihnen eine Eigentümerversammlung bestimmt nicht fremd. Denn jährlich müssen wichtige Beschlüsse gefasst werden, um die Instandhaltung und entsprechende Verwaltung des Wohnobjekts zu gewährleisten.

    Doch bereits bei der Einladung zur Eigentümerversammlung muss vieles beachtet werden. Was genau das ist, erfahren Sie hier.

    Zudem haben wir ein kostenloses Muster für Sie vorbereitet, damit Sie problemlos eine Einladung zur Eigentümerversammlung verfassen können.

    Einberufung der Eigentümerversammlung: wer & wie oft?

    Laut § 24 Abs. 1 WEG muss der Verwalter mindestens einmal pro Jahr zur ordentlichen Eigentümerversammlung einladen.

    Diese ist auch einzuberufen, wenn dringende Beschlüsse gefasst werden müssen, die nicht bis zur nächsten Eigentümerversammlung warten können.

    Gibt es keinen Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, eine Versammlung einzuberufen, besagt § 24 Abs. 3 WEG, dass der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter zur Eigentümerversammlung einladen darf.

    Fehlt auch der Verwaltungsbeirat, kann ein Wohnungseigentümer gemäß § 43 Nr. 1 WEG beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, die Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung beantragen.

    Bisher musste die Einladung zur Eigentümerversammlung in Schriftform erfolgen, doch mit der WEG-Reform (gültig ab 1.12.2020) ist auch die Textform erlaubt, zum Beispiel per E-Mail (§ 24 Abs. 2 WEG-neu).

    Neue Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung

    Bis zum 1. Dezember 2020 galt: Die Frist zur Einberufung der Eigentümerversammlung muss mindestens zwei Wochen betragen (§24 Abs. 4 Satz 2 WEG).

    Doch laut dem neu beschlossenen WEG wird die Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung auf drei Wochen verlängert.

    Einladung zur Eigentümerversammlung richtig verfassen

    Die Einladung zur Eigentümerversammlung sollte folgende Punkte beinhalten:

    • Namen und Anschrift des Adressaten
    • Namen und der Anschrift des Verwalters
    • genaue Bezeichnung der Gemeinschaft, für die die Versammlung einberufen wird (Ort und Straße)
    • Ort der Versammlung
    • Datum der Versammlung
    • Uhrzeit der Versammlung
    • Tagesordnung – mit den Tagesordnungspunkten befassen wir uns noch detaillierter in einem der folgenden Kapitel

    Einladung zur Eigentümerversammlung: optionale Angaben

    Die obigen Punkte sollten in keiner Einladung zur Eigentümerversammlung fehlen, doch es gibt auch einige optionale Daten, die der Verfasser mit einbeziehen kann.

    • Hinweis auf die Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung
    • Eventualeinberufung (vorsorgliche Einberufung einer Wiederholungsversammlung, weil die letzte Eigentümerversammlung als nicht beschlussfähig eingestuft wurde)

    Rolle der Tagesordnung bei der Eigentümerversammlung

    Wie bereits erwähnt, gehört die Tagesordnung bzw. die zu besprechenden Tagesordnungspunkte mit auf die Einladung zur Eigentümerversammlung.

    Die Tagesordnung gestaltet in der Regel der Verwalter in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat.

    Praxis-Tipp: Auch als Wohnungseigentümer können Sie weitere (sinnvolle) Tagesordnungspunkte hinzufügen, was jedoch beim Verwalter rechtzeitig beantragt werden muss. Um ein problemloses Hinzufügen von Tagesordnungspunkten zu ermöglichen, kann der Verwalter die Einladungsfrist erweitern (zum Beispiel auf vier Wochen).

    Die Beschlussgegenstände sind in Form von Stichwörtern zu benennen, woraus ersichtlich sein muss, was das Diskussionsthema ist bzw. wozu ein anschließender Beschluss gefasst werden soll.

    Vorsicht bei dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges"

    Beschlüsse unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ sind anfechtbar, da Sie nicht ausreichend definiert sind. Der Verwalter sollte deshalb dafür sorgen, dass unter diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse gefasst werden.

    Wollen die Wohnungseigentümer dies trotzdem, sollte der Verwalter auf die Rechtslage hinweisen und dies entsprechend dokumentieren. Sonst können bei einer Beschlussanfechtung gemäß 49 Abs. 2 WEG Kosten anfallen.

    Ein gelber Briefkasten, auf dem Nur Liebesbriefe steht. Jetzt erfahren Sie, wer alles eine Einladung zur Eigentümerversammlung erhalten muss.

    © Markus Spiske / Unsplash

    Wer muss zur Eigentümerversammlung eingeladen werden?

    Grundsätzlich müssen zur Eigentümerversammlung alle stimmberechtigten Personen eingeladen werden.

    Eine Infografik, die zeigt, wer alles zu einer WEG-Eigentümerversammlung eingeladen werden muss.

    Nießbraucher sind hingegen nicht auf der Liste.

    Hat ein Wohnungseigentümer einen Betreuer, kann auch dieser eine Einladung zur Eigentümerversammlung bekommen.

    Besitzt ein Eigentümer mehrere Wohnungen und stehen einige davon in Zwangsverwaltung, so hat er nach wie vor ein anteiliges Stimmrecht und darf dies auch ausüben.

    Falls ein Wohnungseigentümer einzelne Wohnungen veräußert, vermehrt sich das Stimmrecht entsprechend der Anzahl der neuen Eigentümer.

    Auf der anderen Seite können aber zwei Personen, denen ein Sondereigentum gehört, das Stimmrecht nur gemeinsam wahrnehmen.

    Tipp: Sie sind mit dem WEG-Vokabular noch nicht vertraut, weil Sie gerade erst Ihr Wohneigentum erworben haben? Zum Einstieg empfehlen wir Ihnen das Buch Handbuch Eigentumswohnung* der Stiftung Warentest – sachlich, auf den Punkt und mit vielen Praxisbeispielen.

    Einladung zur Eigentümerversammlung: Muster

    Eine Einladung zur Eigentümerversammlung will richtig verfasst werden. Zu diesem Zweck haben wir ein gratis Muster bereitgestellt, das Sie gerne für Ihre WEG anpassen und hier herunterladen können.

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