Autor: Johannes Bluth • Zuletzt aktualisiert am • Kategorie: Finanzen • Lesezeit: 2 Min.

Zertifizierter Verwalter in der WEG – Aktuelle Vorgaben (2022)

Eine junge Frau sitzt auf dem Sofa mit einem Laptop und macht sich Notizen.
© Sam Lion / Pexels

    Im Dezember 2023 ist es soweit: Hausverwaltungen müssen offiziell zertifiziert sein, um ihrer Arbeit weiter nachgehen zu dürfen. WEG-Verwalter tragen also zukünftig eine Art Qualitätssiegel. Erworben wird es durch eine Prüfung bei der IHK, für die überall in Deutschland einheitliche Vorgaben gelten. Eigentümer können sich also in Zukunft darauf verlassen, dass Hausverwalter auch die erforderlichen Kompetenzen für ihre Arbeit haben.

    In unserem Beitrag erfahren Sie

    • was ein zertifizierter Verwalter ist
    • wie die Zertifizierung abläuft
    • welche Berufsgruppen gleichgestellt sind
    • was der Unterschied zum echten Sachkundenachweis ist
    • was für selbstverwaltete WEGs gilt

    Was ist ein zertifizierter WEG-Verwalter?[Definition]

    Die gesetzliche Vorgabe für die Zertifizierung von Hausverwaltungen findet sich in § 26a des WEG-Gesetzes. Dort steht: Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

    WEG-Verwalter müssen also eine schriftliche und mündliche Prüfung ablegen. Dafür werden Gebühren fällig, die bei etwa 400 Euro pro Person liegen. Wer Vorbereitungskurse belegt, muss auch diese bezahlen. Erfolgreiche Prüflinge erhalten einen Sachkundenachweis und dürfen sich fortan als zertifizierte Verwalter bezeichnen.

    Die Zertifizierung wird zum 1. Dezember 2023 zur Pflicht für alle WEG-Verwalter. Eigentlich sollte das Gütesiegel bereits ein Jahr früher in Kraft treten, doch es fehlte schlicht an Personal, um alle Verwalter rechtzeitig zu prüfen.

    Für wen gibt es Ausnahmen von der Prüfungspflicht?

    Eine Frau sitzt an einem Schreibtisch, auf dem Bildschirm ist der Grundriss einer Immobilie zu sehen

    © Karolina Grabowska / Pexels

    Keine Regeln ohne Ausnahme: in der Zertifizierte-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) ist genau festgelegt, wer sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen darf.

    Laut §7 ZertVerwV sind folgende Personenkreise zertifizierten Verwaltern gleichgestellt:

    1. Befähigung zum Richteramt
    2. Abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks-

    und Wohnungswirtschaft 3. Anerkannter Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin 4. Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt

    Diese Berufsgruppen sind von der Prüfungspflicht befreit und dürfen sich als zertifizierte WEG-Verwalter bezeichnen.

    Gibt es Übergangsfristen?

    Alle WEG-Verwalter, die schon vor Dezember 2020 (Inkrafttreten der WEG-Reform) vertraglich bestellt waren, haben bis zum 1. Juni 2024 Zeit, die Zertifizierung gegenüber der jeweiligen Eigentümergemeinschaft nachzuweisen.

    Was ist der “echte Sachkundenachweis” und worin besteht der Unterschied zur Zertifizierung?

    Im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung steht: “Wir führen den echten Sachkundenachweis für Makler, Miet- und WEG-Verwalter ein.” Tatsächlich hat dieses Vorhaben nichts mit der Zertifizierung nach §26a zu tun und läuft gewissermaßen parallel. Beabsichtigtes Ziel ist es, die Qualität der Anbieter in der Immobilienbranche zu erhöhen. Momentan kann jeder als Makler oder eben WEG-Verwalter gewerblich tätig sein, ohne Ausbildung. Der echte Sachkundenachweis wäre dann die gewerberechtliche Voraussetzung, um überhaupt als Makler oder Verwalter arbeiten zu dürfen.

    Es gibt berechtigte Kritik daran, dass echter Sachkundenachweis und Zertifizierung parallel umgesetzt werden. Denn Eigentümer dürfte das mit Sicherheit verwirren.

    Was gilt für WEGs in Selbstverwaltung?

    Für selbstverwaltete WEGs gibt es nach §19 Abs. 2 Nr. 6 WEG Ausnahmen von der Pflicht zur Zertifizierung.

    Voraussetzungen

    • Die WEG umfasst laut Teilungserklärung nicht mehr als acht Sondereigentumseinheiten
    • Ein Eigentümer wurde zum Verwalter bestellt
    • Weniger als ein Drittel der Eigentümer verlangen die Bestellung eines zertifizierten Verwalters

    Wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist kein zertifizierter Verwalter notwendig.