Autor: WEG Wissen Redaktion • Zuletzt aktualisiert am • Kategorie: Verwaltung

Wegfall Verwalter-Weiterbildung 2026: Was WEGs und Verwalter jetzt wissen müssen

Wegfall Verwalter-Weiterbildung 2026: Was WEGs und Verwalter jetzt wissen müssen

    Das Wichtigste im Überblick

    • Mit dem geplanten "Bürokratierückbaugesetz 2026" entfällt die 20-stündige Fortbildungspflicht für Immobilienverwalter nach § 34c GewO.
    • Die Anforderungen an den "Zertifizierten Verwalter" nach § 26a WEG bleiben bestehen — die geplante Änderung betrifft nur die laufende Fortbildungspflicht.
    • Verwalter bleiben nach § 27 WEG zur ordnungsgemäßen Verwaltung und damit zu aktuellem Fachwissen verpflichtet; Haftungsrisiken bei Fachwissenslücken bleiben bestehen.
    • WEGs sollten Qualifikations- und Fortbildungsanforderungen aktiv in den Verwaltervertrag aufnehmen.

    Ab dem Jahr 2026 steht in der Immobilienverwaltung eine Änderung an: Die Bundesregierung plant mit dem "Bürokratierückbaugesetz 2026" die Abschaffung der Fortbildungspflicht für Verwalter. Die Neuerung betrifft nicht den Status des "Zertifizierten Verwalters" nach § 26a WEG, sondern die bislang geltende 20-stündige Fortbildungspflicht nach § 34c GewO. Im Folgenden lesen Sie, was das für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) und Verwalter bedeutet.

    1. Das Bürokratierückbaugesetz 2026: Ein Wendepunkt

    Mit dem geplanten "Bürokratierückbaugesetz 2026" reagiert die Bundesregierung auf Forderungen nach Entlastung von Unternehmen und Selbstständigen durch Abbau von Verwaltungslasten. Im Fokus steht dabei die Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Verwalter. Das Gesetz, dessen Inkrafttreten für das Jahr 2026 angekündigt ist, zielt darauf ab, bürokratische Hürden zu beseitigen, die als hinderlich für Wirtschaftlichkeit und Effizienz angesehen werden. Für die Immobilienbranche ist das eine Zäsur, da eine etablierte Säule der Qualitätssicherung wegfällt.

    2. Was bedeutet die Abschaffung konkret?

    Bislang waren Immobilienverwalter und Makler verpflichtet, sich innerhalb von drei Kalenderjahren mindestens 20 Stunden weiterzubilden. Diese Pflicht, verankert in § 34c GewO und der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), sollte aktuelles Fachwissen in rechtlichen, kaufmännischen und technischen Bereichen sichern. Mit der geplanten Aufhebung entfällt diese verbindliche Vorgabe vollständig.

    Hinweis zum Inkrafttreten: Nach derzeitigem Stand wird die Aufhebung voraussichtlich zum 1. Januar 2027 endgültig wirksam. Das Gesetzgebungsverfahren findet bereits 2026 statt und prägt die künftige Praxis.

    3. Unterschied: Weiterbildungspflicht vs. "Zertifizierter Verwalter"

    Wichtig ist die Abgrenzung zur bereits bestehenden Regelung des "Zertifizierten Verwalters": Die Abschaffung der Weiterbildungspflicht betrifft nicht die Anforderungen an einen Zertifizierten Verwalter (Quelle: § 26a WEG), der seit der WEG-Reform 2020 für viele Wohnungseigentümergemeinschaften relevant ist.

    Der Status des Zertifizierten Verwalters erfordert weiterhin den Nachweis einer bestimmten Sachkunde — etwa durch eine IHK-Prüfung oder eine entsprechende Ausbildung. Diese Qualifikation bleibt für neu bestellte Verwalter (und Bestandsverwalter ohne entsprechende Ausbildung) bestehen und kann von der WEG ausdrücklich eingefordert werden. Was entfällt, ist allein die laufende, regelmäßige Fortbildungspflicht, die alle drei Jahre zu erbringen war.

    4. Argumente für und gegen den Wegfall

    Die Debatte um die Abschaffung wird intensiv geführt und spaltet die Meinungen.

    Argumente der Befürworter

    Kleinere Verwalterbüros und Einzelunternehmer werden von der administrativen Last der Nachweisführung und den Kosten der Weiterbildung entlastet. Verwalter können selbst entscheiden, welche Fortbildungen für sie und ihre Kunden am relevantesten sind. Die eingesparten Ressourcen — Zeit und Geld — können in andere Bereiche investiert werden.

    Bedenken der Kritiker

    Ohne gesetzliche Pflicht könnte der Anreiz sinken, sich über neue Gesetze (etwa die WEG-Reform 2020), BGH-Urteile oder technische Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten. Fehlendes Fachwissen kann zu Verwaltungsfehlern, finanziellen Nachteilen oder rechtlichen Auseinandersetzungen für die WEG führen. Zudem könnte es zu Wettbewerbsverzerrungen kommen, wenn Anbieter ohne Investitionen in Fortbildung gut ausgebildete Verwalter preislich unterbieten.

    5. Rechtliche Folgen für WEGs und Verwalter

    Der Wegfall der Weiterbildungspflicht hat praktische Konsequenzen. Auch ohne gesetzliche Fortbildungspflicht bleibt der Verwalter nach der WEG-Reform 2020 zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet (Quelle: § 27 Abs. 1 WEG). Das setzt voraus, dass er über das notwendige Fachwissen verfügt, um die ihm übertragenen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. Aktuelle BGH-Urteile bis 2026 bestätigen diese Anforderung an die Fachkunde des Verwalters.

    Die Haftung bleibt davon unberührt: Bleibt der Verwalter hinter dem aktuellen Wissensstand zurück und verursacht dadurch einen Schaden, kann er weiterhin persönlich haftbar gemacht werden. Die Sorgfaltspflicht bleibt vollumfänglich bestehen.

    Für WEGs wird es deshalb wichtiger, im Verwaltervertrag klare Anforderungen an Qualifikation und Fortbildung zu formulieren. Vertraglich lässt sich vereinbaren, dass der Verwalter weiterhin bestimmte Weiterbildungen besucht oder Mitglied in einem relevanten Berufsverband ist.

    Empfehlung: Nutzen Sie die nächste Gelegenheit zur Überprüfung oder Neuverhandlung des Verwaltervertrags, um klare Klauseln zur Qualitätssicherung und Fortbildung des Verwalters aufzunehmen — auch wenn die gesetzliche Pflicht entfällt.

    6. Qualitätssicherung ohne gesetzlichen Zwang

    Da die Verantwortung für die Auswahl eines kompetenten Verwalters stärker auf die WEG übergeht, sind proaktive Maßnahmen sinnvoll. Holen Sie umfassende Informationen über potenzielle oder bestehende Verwalter ein und sprechen Sie mit anderen WEGs. Eine Mitgliedschaft in Berufsverbänden (etwa VDIV oder BVI) kann ein Indiz für Qualitätsbewusstsein sein — viele Verbände stellen eigene Anforderungen an die Weiterbildung ihrer Mitglieder. Halten Sie im Verwaltervertrag fest, dass der Verwalter regelmäßig an Fortbildungen teilnimmt und dies nachweist. Definieren Sie genau, welche Leistungen erwartet werden und welches Fachwissen dafür erforderlich ist. Der Verwaltungsbeirat sollte die Arbeit des Verwalters kontinuierlich überprüfen und bei Bedarf eine Abberufung oder Nichtverlängerung des Vertrags in Betracht ziehen.

    Fazit: Mehr Verantwortung bei der WEG

    Die Abschaffung der Weiterbildungspflicht ist eine der spürbarsten Änderungen für die Immobilienverwaltung der letzten Jahre. Sie bringt Entlastung von Bürokratie, birgt aber auch das Risiko sinkender Qualität, wenn WEGs nicht aktiv gegensteuern. Für Verwalter, die ihren Qualitätsanspruch hochhalten wollen, bleibt freiwillige Fortbildung ein klarer Wettbewerbsvorteil. Für WEGs heißt das: bewusste Auswahl, klare Verträge und regelmäßige Evaluation des Verwalters.

    Kostenloses Muster

    Muster Beschlussantrag Zur Sicherstellung Der Verwalterqualifikation Ab Dem 01.01.2027 Gemäss § 19 Abs. 2 Nr. 6 WegHerunterladen