Das Wichtigste im Überblick
- Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27.03.2026 (Az. V ZR 7/25) die ungeschriebene Pflicht zur Einholung von drei Vergleichsangeboten bei Handwerkeraufträgen aufgehoben.
- WEGs und Verwalter können nun flexibler und schneller entscheiden, müssen aber weiterhin die wirtschaftliche Betriebsführung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG sicherstellen.
- Die Sorgfaltspflicht bleibt bestehen: Die Wirtschaftlichkeit eines Auftrags muss nachvollziehbar dokumentiert und begründet werden.
- Eine Eigentümerversammlung kann durch Beschluss intern weiterhin festlegen, ab welchem Auftragswert mehrere Angebote eingeholt werden sollen.
Das BGH-Urteil zu Vergleichsangeboten in WEGs vom 27.03.2026 verändert die Beschlussfassung in Wohnungseigentümergemeinschaften spürbar. Seit der Entscheidung müssen WEGs nicht mehr zwingend drei Vergleichsangebote für Handwerkeraufträge einholen. Die Entscheidung (BGH, Urteil v. 27.03.2026, Az. V ZR 7/25) schafft Erleichterungen für Eigentümer und Verwalter und beschleunigt dringend benötigte Maßnahmen. Im Folgenden lesen Sie, was diese Neuerung für Ihre WEG bedeutet und wie Sie die neuen Freiheiten sinnvoll nutzen.
1. Das BGH-Urteil vom 27.03.2026: Ein Wendepunkt
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27. März 2026 (Az. V ZR 7/25) eine jahrelange Praxis beendet. Bisher galt die ungeschriebene Regel, dass vor größeren Aufträgen, insbesondere bei baulichen Veränderungen oder Erhaltungsmaßnahmen, mindestens drei Vergleichsangebote von Handwerksbetrieben einzuholen waren. Dies sollte die Wirtschaftlichkeit und Transparenz der Beschlüsse sichern. In der Praxis führte die Vorgabe jedoch oft zu Bürokratie und Verzögerungen.
Das Gericht hat klargestellt, dass eine generelle Pflicht zur Einholung von drei Angeboten nicht besteht. Die Wirtschaftlichkeit ist weiterhin zu wahren, jedoch nicht zwingend über diese starre Vorgabe (Quelle: BGH, Urteil v. 27.03.2026, Az. V ZR 7/25).
Empfehlung: Informieren Sie Ihre Eigentümerversammlung frühzeitig über diese Entscheidung, um Missverständnisse und alte Gewohnheiten zu vermeiden.
2. Was bedeutet der Wegfall der 3-Angebote-Regel konkret?
WEGs können nun flexibler und schneller auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen reagieren. Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, mehrere Angebote einzuholen, wenn die WEG oder der Verwalter einen zuverlässigen und preislich fairen Dienstleister kennt.
Kein Freibrief für Unwirtschaftlichkeit
Der Wegfall der Pflicht bedeutet nicht, dass Aufträge unbegrenzt und ohne Prüfung vergeben werden dürfen. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betriebsführung (Quelle: § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG) bleibt bestehen. Die WEG muss weiterhin im Rahmen ihrer Beschlussfassung sicherstellen, dass vergebene Aufträge wirtschaftlich sind und den Interessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) dienen. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit kann nun auch auf anderen Wegen erfolgen, etwa durch langjährige positive Erfahrungen mit einem Betrieb oder eine Plausibilitätsprüfung des einzelnen Angebots.
3. Vorteile für Wohnungseigentümergemeinschaften
Die Neuregelung bringt mehrere praktische Erleichterungen mit sich: Dringende Reparaturen können zügiger beauftragt werden, ohne auf die zeitraubende Einholung und Auswertung von drei Angeboten zu warten. Der Verwaltungsaufwand für Verwalter und die Kontrolle durch Eigentümer sinken. Bestehende, gute Beziehungen zu Handwerksbetrieben können unkomplizierter gepflegt werden. Und: In manchen Regionen oder bei Spezialaufträgen ist es ohnehin schwierig, drei vergleichbare Angebote zu erhalten — das Urteil trägt dieser Realität Rechnung.
4. Was sich für WEG-Verwalter ändert
Für den Verwalter bedeutet die Neuerung eine Erleichterung im administrativen Prozess, aber auch eine Verschiebung der Verantwortung. Er ist weiterhin verpflichtet, die Interessen der WEG zu wahren und die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
Dokumentation und Begründung
Auch wenn nicht mehr zwingend drei Angebote vorliegen müssen, sollte der Verwalter seine Empfehlung für einen Dienstleister gegenüber der WEG schlüssig begründen und dokumentieren. Dies kann durch die Darlegung von Preisen, Referenzen, Termintreue oder der Qualität früherer Arbeiten geschehen.
Entlastung von unnötigem Aufwand
Die Zeit, die zuvor für das Einholen und Vergleichen von drei Angeboten aufgewendet werden musste, kann nun für andere wichtige Verwaltungsaufgaben genutzt werden.
Empfehlung: Erstellen Sie als Verwalter interne Richtlinien oder eine Checkliste, wann und wie Sie Angebote einholen, auch wenn es nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben ist. Das schafft Transparenz und Sicherheit.
5. Gute Praxis bleibt — trotz Wegfalls der Pflicht
Auch wenn die Pflicht entfällt: Es ist weiterhin sinnvoll, bei größeren oder komplexeren Projekten mehr als ein Angebot einzuholen. Dies dient der Preis- und Leistungskontrolle und stärkt das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaft. Die Neuregelung gibt lediglich die Freiheit, im Einzelfall anders zu entscheiden.
Die WEG kann per Beschluss in ihrer Eigentümerversammlung jederzeit wieder eine 3-Angebote-Regel für bestimmte Projekte oder ab bestimmten Auftragswerten einführen. Dies wäre dann ein interner Beschluss, der für die jeweilige Gemeinschaft bindend ist.
6. Haftungsfragen nach der Neuregelung
Die Haftung des Verwalters oder einzelner Eigentümer bei unwirtschaftlichen Beschlüssen ändert sich grundsätzlich nicht. Wird ein Auftrag vergeben, der offensichtlich überteuert ist oder die Interessen der Gemeinschaft grob missachtet, kann dies weiterhin zu Haftungsansprüchen führen. Die Neuregelung ändert nicht die Sorgfaltspflicht, sondern lediglich den Weg, die Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und zu begründen.
Es liegt weiterhin in der Verantwortung der Eigentümerversammlung, sorgfältige Entscheidungen zu treffen und den Verwalter entsprechend anzuweisen beziehungsweise dessen Vorschläge kritisch zu prüfen.
Fazit: Flexiblere WEG-Verwaltung mit Verantwortung
Das BGH-Urteil vom 27.03.2026 (Az. V ZR 7/25) markiert einen Schritt hin zu einer flexibleren und effizienteren Verwaltung von Wohnungseigentum. Es entlastet WEGs und Verwalter von Bürokratie und ermöglicht schnellere Reaktionen auf notwendige Maßnahmen. Gleichzeitig bleibt die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung bestehen — was eine verantwortungsvolle Entscheidungsfindung weiterhin erfordert. Wer die neue Freiheit mit klarer Dokumentation und transparenter Kommunikation nutzt, schafft Mehrwert für die gesamte Gemeinschaft.