Autor: WEG Wissen Redaktion • Zuletzt aktualisiert am • Kategorie: Sondereigentum

Klima-Splitgerät: BGH-Urteil 2026 stärkt Rechte der Eigentümer

Klima-Splitgerät: BGH-Urteil 2026 stärkt Rechte der Eigentümer
Bild mit KI generiert

    Klima-Splitgerät in der WEG: BGH-Urteil 2026 stärkt Rechte der Eigentümer auf Einbau

    Die Sommer werden heißer, der Wunsch nach Klimatisierung größer. Doch der Einbau eines Klima-Splitgeräts in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) war lange eine rechtliche Grauzone. Das hat sich im Juli 2026 grundlegend geändert: Mit seinem wegweisenden Urteil (Az. V ZR 162/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Gestattungsanspruch der Eigentümer auf Einbau eines Klima-Splitgeräts gestärkt. Erfahren Sie, welche neuen Möglichkeiten das BGH-Urteil 2026 für Ihr Klima-Splitgerät in der WEG schafft und wie Sie Ihren Anspruch erfolgreich durchsetzen.

    Inhaltsverzeichnis


    1. Das BGH-Urteil 2026: Gestattungsanspruch für Klima-Splitgeräte

    Am 17. Juli 2026 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen V ZR 162/25 ein richtungsweisendes Urteil. Es stellt klar, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung für den Einbau eines Klima-Splitgeräts verlangen können, auch wenn es sich dabei nicht explizit um eine der im § 20 Abs. 2 WEG-Gesetzbuch (WEGGB) privilegierten Maßnahmen handelt. Dieses Urteil ist ein entscheidender Schritt zur Modernisierung der Wohnqualität und stärkt die individuellen Rechte der Eigentümer im Hinblick auf ihre persönlichen Wohnbedürfnisse.

    Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Wunsch nach einer effektiven Klimatisierung aufgrund der Klimaveränderungen ein legitimes Interesse darstellt und der Einbau, sofern er keine unzumutbare Beeinträchtigung für das Gemeinschaftseigentum oder andere Eigentümer darstellt, nicht grundlos verweigert werden darf. Somit ist der Anspruch auf ein Klima-Splitgerät in der WEG durch das BGH-Urteil 2026 deutlich untermauert.

    2. Rechtliche Einordnung: Gemeinschafts- vs. Sondereigentum

    Das Besondere an einem Klima-Splitgerät ist die Aufteilung in ein Innengerät (im Sondereigentum) und ein Außengerät (meist am Gemeinschaftseigentum, z.B. an der Fassade oder auf dem Balkon). Gerade die Anbringung des Außengeräts am Gemeinschaftseigentum war bislang der Knackpunkt. Änderungen am Gemeinschaftseigentum bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Vor der WEG-Reform 2020 war hierfür oft eine Allstimmigkeit oder zumindest eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, was den Einbau in vielen Fällen verhinderte.

    Die WEG-Reform 2020 hat zwar § 20 Abs. 2 WEGGB eingeführt, der privilegierte Baumaßnahmen wie Barrierefreiheit oder Elektromobilität durch eine einfache Mehrheit ermöglicht. Klima-Splitgeräte waren hierin jedoch nicht explizit aufgeführt. Das BGH-Urteil V ZR 162/25 schließt nun diese Lücke und schafft eine klare Rechtsgrundlage für den Gestattungsanspruch, indem es das "Ob" der Maßnahme im Rahmen der Modernisierung dem Grundsatz nach bejaht, solange das "Wie" die anderen Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt.

    3. Voraussetzungen für den Einbauanspruch

    Ein pauschales Recht, einfach ein Klima-Splitgerät zu installieren, gibt es nicht. Auch nach dem BGH-Urteil 2026 müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um den Einbauanspruch erfolgreich durchzusetzen:

    3.1. Keine unzumutbare Beeinträchtigung

    Der wichtigste Punkt: Der Einbau darf keine unzumutbare Beeinträchtigung für das Gemeinschaftseigentum oder die anderen Miteigentümer darstellen. Dies umfasst insbesondere:

    • Optik: Das Außengerät sollte sich harmonisch in das Gesamtbild der Fassade einfügen oder an einer unauffälligen Stelle platziert werden. Eine "Verunstaltung" ist zu vermeiden.
    • Lärmemissionen: Die Geräusche des Außengeräts dürfen die Grenzwerte nicht überschreiten und müssen so gering wie möglich gehalten werden, um Nachbarn nicht zu stören.
    • Sicherheit/Statik: Der Einbau muss statisch unbedenklich sein und die Bausubstanz nicht gefährden.
    • Abstände: Eventuelle Abstandsregelungen zu Nachbargrundstücken oder Fenstern sind einzuhalten.

    3.2. Fachgerechter Einbau und Instandhaltung

    Der Einbau muss durch einen qualifizierten Fachbetrieb erfolgen. Auch die Kosten für die Installation und die spätere Instandhaltung, Wartung und gegebenenfalls den Rückbau des Klima-Splitgeräts trägt der antragstellende Eigentümer.

    Tipp: Holen Sie vorab Angebote von mehreren Fachfirmen ein. Diese können oft auch eine Einschätzung zur besten Platzierung und zu potenziellen Lärmemissionen geben.

    4. Der Weg zum Beschluss: So gehen Sie vor

    Um Ihren Anspruch auf ein Klima-Splitgerät in der WEG erfolgreich durchzusetzen, sollten Sie folgende Schritte beachten:

    1. Antrag an die Verwaltung: Informieren Sie die WEG-Verwaltung schriftlich über Ihr Vorhaben. Fügen Sie detaillierte Pläne, technische Daten des Geräts (Lautstärke, Maße), Fotos des geplanten Standorts und eine schriftliche Erklärung zur Übernahme aller Kosten bei. Ein professionelles Angebot eines Fachbetriebs ist hier Gold wert.
    2. Aufnahme auf die Tagesordnung: Bitten Sie die Verwaltung, Ihren Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen. Geschieht dies nicht fristgerecht, können Sie unter Umständen selbst eine Außerordentliche Versammlung beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
    3. Präsentation in der Eigentümerversammlung: Stellen Sie Ihr Vorhaben den anderen Eigentümern persönlich vor. Erläutern Sie die Vorteile, adressieren Sie mögliche Bedenken (Lärm, Optik) und zeigen Sie auf, wie Sie diese minimieren werden. Offene Kommunikation kann viele Missverständnisse ausräumen.
    4. Beschlussfassung: Über Ihren Antrag muss ein Beschluss gefasst werden. Nach dem BGH-Urteil 2026 sollte die Gestattung erteilt werden, wenn keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt hier in der Regel, da es sich um eine Maßnahme handelt, die allen Eigentümern ermöglicht wird und grundsätzlich nicht mehr als eine bloße Duldung erfordert, wenn die Grenzen des § 14 Nr. 1 WEG (keine Beeinträchtigung anderer) eingehalten werden.

    Tipp: Suchen Sie bereits vor der Versammlung das Gespräch mit Ihren Nachbarn und versuchen Sie, eventuelle Bedenken im Vorfeld auszuräumen. Ein frühzeitiger Konsens ist der beste Weg.

    5. Was tun bei Ablehnung durch die WEG?

    Sollte die Eigentümergemeinschaft Ihren Antrag auf Einbau des Klima-Splitgeräts ablehnen, obwohl keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten sind, haben Sie rechtliche Möglichkeiten:

    • Anfechtungsklage: Wurde ein Beschluss gefasst, der die Gestattung ablehnt, obwohl die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt waren, kann dieser Beschluss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung angefochten werden. Das Gericht prüft dann, ob der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
    • Gestaltungsklage auf Gestattung: Sollte die WEG trotz des BGH-Urteils 2026 die Gestattung verweigern, kann unter Umständen eine Klage auf Gestattung des Einbaus erhoben werden. Hierbei wird das Gericht prüfen, ob die Verweigerung gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt und ob Ihnen der Anspruch auf Einbau des Klima-Splitgeräts zusteht.

    Es empfiehlt sich in solchen Fällen dringend, frühzeitig rechtlichen Beistand durch einen auf WEG-Recht spezialisierten Anwalt zu suchen.

    6. Fazit: Mehr Klimakomfort in der WEG

    Das BGH-Urteil vom Juli 2026 (V ZR 162/25) stellt einen Meilenstein für Wohnungseigentümer dar, die ein Klima-Splitgerät in ihrer WEG installieren möchten. Es stärkt den Gestattungsanspruch erheblich und trägt den gestiegenen Anforderungen an den Wohnkomfort in Zeiten des Klimawandels Rechnung. Trotz der verbesserten Rechtslage ist jedoch weiterhin ein sorgfältiges Vorgehen und die Einhaltung der Voraussetzungen unerlässlich. Planen Sie Ihren Einbau gründlich, kommunizieren Sie transparent mit Ihrer WEG und holen Sie bei Bedarf frühzeitig professionelle Unterstützung ein, um Ihren Wunsch nach einem Klima-Splitgerät in der WEG erfolgreich umzusetzen.

    Kostenloses Muster

    Muster Beschlussantrag: Gestattung Des Einbaus Eines Klima Splitgeräts Gemäss § 20 WegVerfügbar als PDFMuster ansehen →