Autor: WEG Wissen Redaktion • Zuletzt aktualisiert am • Kategorie: Verwaltung

Attest ab Tag 1: Pflichten der WEG bei eigenen Angestellten

Attest ab Tag 1: Pflichten der WEG bei eigenen Angestellten

    Attest ab Tag 1: Was die WEG als Arbeitgeber 2026 beachten muss

    Die Welt des Arbeitsrechts ist ständig im Wandel. Ein brandaktueller Koalitionsbeschluss vom Juli 2026, der auf einen Tagesschau-Feed zurückgeht, sorgt für erheblichen Klärungsbedarf bei allen Arbeitgebern – und damit auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), die eigenes Personal wie Hausmeister, Reinigungskräfte oder Gärtner beschäftigen. Die Neuregelung zur "Krankschreibung Attestpflicht WEG Angestellte 2026" verschärft die Anforderungen erheblich und kann bei Nichtbeachtung weitreichende Konsequenzen haben. Dieser Artikel beleuchtet die Änderungen und gibt Ihnen Handlungsempfehlungen, damit Ihre WEG rechtlich auf der sicheren Seite ist.

    Inhaltsverzeichnis

    Die neuen Regeln zur Attestpflicht: Was hat sich geändert?

    Bis vor Kurzem galt in vielen Arbeitsverhältnissen die Regel, dass eine ärztliche Krankschreibung erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU) vorgelegt werden muss, es sei denn, der Arbeitgeber forderte sie explizit früher an. Mit dem neuen, ab 2026 in Kraft tretenden Koalitionsbeschluss zur Verschärfung der Krankschreibungs-Regeln wird diese Praxis grundlegend geändert: Die Attestpflicht beginnt nun standardmäßig bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Ziel ist es, Kurzzeitkrankmeldungen effektiver zu kontrollieren und Missbrauch vorzubeugen.

    Diese Verschärfung hat weitreichende Implikationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Während die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) den Übermittlungsweg für Arbeitgeber vereinfacht hat, betrifft die Neuregelung die Pflicht des Arbeitnehmers, eine ärztliche Bescheinigung einzuholen und die Frist für deren Vorlage.

    Tipp: Verfolgen Sie die offiziellen Veröffentlichungen des Gesetzesentwurfs genau, um die finalen Details und Übergangsfristen nicht zu verpassen. Die hier dargelegten Informationen basieren auf dem aktuellen Stand des Koalitionsbeschlusses vom Juli 2026.

    Direkte Auswirkungen für die WEG als Arbeitgeber

    Für eine WEG, die einen Hausmeister, Reinigungspersonal, Gärtner oder andere Mitarbeiter direkt angestellt hat, bedeutet diese Änderung konkreten Handlungsbedarf. Die WEG tritt in diesen Fällen als vollwertiger Arbeitgeber auf und unterliegt somit allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die relevanten Paragraphen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) sind hier maßgeblich.

    • Erhöhter Administrativer Aufwand: Der Vorstand oder der beauftragte Verwalter muss nun genauer darauf achten, dass Angestellte bei jeder Krankmeldung ab dem ersten Tag ein Attest vorlegen. Dies erfordert eine präzise Überwachung und Dokumentation.
    • Klare Kommunikation: Es ist unerlässlich, die eigenen Angestellten proaktiv und umfassend über die neuen Regeln zu informieren. Missverständnisse können zu Rechtsstreitigkeiten führen.
    • Anpassung interner Prozesse: Die WEG muss ihre internen Richtlinien für Krankmeldungen überarbeiten. Wer nimmt die Meldung entgegen? Wer prüft die Vollständigkeit der Unterlagen?

    Arbeitsvertragliche Anpassungen: Musterformulierung und Fallstricke

    Viele bestehende Arbeitsverträge für WEG-Angestellte enthalten noch Formulierungen, die eine Attestpflicht erst ab dem dritten Krankheitstag vorsehen. Diese Klauseln sind mit der neuen gesetzlichen Regelung ab 2026 potenziell hinfällig oder müssen an die neue Gesetzeslage angepasst werden.

    Musterformulierung für neue oder anzupassende Verträge (Achtung: Dies ist keine Rechtsberatung!):

    "Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der WEG die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Ferner hat der Arbeitnehmer der WEG bereits am ersten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit."

    Fallstricke:

    1. Bestandsschutz: Prüfen Sie, ob es Übergangsregelungen für bestehende Verträge gibt. Im Zweifel hat die neue gesetzliche Regelung Vorrang vor abweichenden, weniger strengen vertraglichen Vereinbarungen.
    2. Abmahnung: Wenn ein Mitarbeiter trotz Belehrung kein Attest ab Tag 1 vorlegt, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Abmahnung nach sich ziehen.
    3. Lohnfortzahlung: Ohne gültiges Attest besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sofern der Arbeitnehmer seine Nachweispflicht verletzt hat.

    Tipp: Lassen Sie alle Arbeitsverträge Ihrer WEG umgehend von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt prüfen und gegebenenfalls anpassen. Eine fehlerhafte Klausel kann teure Folgen haben.

    Praxistipps für die Umsetzung in der WEG

    Um die neuen Regeln reibungslos in Ihrer WEG umzusetzen, sollten Sie folgende Schritte beachten:

    • Proaktive Information: Senden Sie allen Angestellten ein Rundschreiben oder führen Sie ein kurzes Gespräch, um sie über die neue Attestpflicht ab Tag 1 zu informieren. Bestätigen Sie die Kenntnisnahme schriftlich.
    • Interne Richtlinien erstellen: Verfassen Sie eine klare Dienstanweisung oder ein Merkblatt, das den Prozess der Krankmeldung detailliert beschreibt: Wen muss der Mitarbeiter informieren? Bis wann muss die eAU vorliegen? Was passiert bei Nichteinhaltung?
    • Schulung des Vorstands/Verwalters: Die Verantwortlichen in der WEG müssen die neuen Regeln genau kennen und wissen, wie sie im Alltag damit umzugehen haben.
    • Dokumentation: Führen Sie eine sorgfältige Akte über jede Krankmeldung und die fristgerechte Vorlage des Attests. Dies ist im Streitfall entscheidend.
    • Nutzung der eAU: Erinnern Sie Ihre Mitarbeiter daran, dass die ärztliche Bescheinigung elektronisch an die Krankenkasse übermittelt wird und die WEG als Arbeitgeber diese digital abrufen kann. Die Pflicht, zum Arzt zu gehen und die Bescheinigung erstellen zu lassen, liegt jedoch weiterhin beim Mitarbeiter.

    Häufige Fragen (FAQ)

    Muss die WEG die Kosten für den Arztbesuch am ersten Tag tragen?

    Nein, die Kosten für den Arztbesuch sind in der Regel durch die Krankenversicherung des Mitarbeiters abgedeckt. Die Pflicht zur Einholung des Attests liegt beim Arbeitnehmer.

    Was passiert, wenn ein Mitarbeiter aufgrund von Symptomen nicht zum Arzt gehen kann?

    Grundsätzlich muss der Mitarbeiter alles Zumutbare unternehmen, um seiner Attestpflicht nachzukommen. In Ausnahmefällen (z.B. hochansteckende Krankheit) sollte der Mitarbeiter dies der WEG mitteilen und das weitere Vorgehen mit dem Arzt besprechen. Eine telefonische Krankschreibung ist seit der Pandemie in bestimmten Fällen möglich, aber der Mitarbeiter muss weiterhin aktiv werden.

    Können wir im Arbeitsvertrag weiterhin eine Ausnahme vereinbaren?

    Die neue Gesetzeslage zielt auf eine Standardisierung ab. Abweichende Regelungen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind (z.B. Attest erst ab Tag 3), könnten rechtlich problematisch werden oder bedürfen einer sehr genauen Prüfung, ob sie mit dem Geist und den Buchstaben des neuen Gesetzes vereinbar sind. Der Regelfall ist nun die Attestpflicht ab Tag 1.

    Fazit

    Die angepassten Regeln zur Krankschreibung ab Tag 1 stellen eine erhebliche Neuerung im Arbeitsrecht dar, die direkte Auswirkungen auf die Verwaltung und das Finanzmanagement Ihrer WEG hat. Als Arbeitgeber ist Ihre WEG nun verstärkt in der Pflicht, die Einhaltung der Attestpflicht rigoros zu überwachen und Ihre Angestellten entsprechend zu informieren. Versäumnisse können zu rechtlichen Auseinandersetzungen, Abmahnungen und im schlimmsten Fall zu Kündigungen führen. Handeln Sie jetzt präventiv: Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge, passen Sie interne Prozesse an und kommunizieren Sie die Änderungen klar an Ihr Personal. So stellen Sie sicher, dass Ihre WEG auch mit den neuen Vorschriften konform ist und reibungslose Abläufe gewährleistet sind.

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