Autor: WEG Wissen Redaktion • Zuletzt aktualisiert am • Kategorie: Eigentümerversammlung

Zweier-WEG: Umbau & Klage nur per Beschluss (BGH 2026)

Zweier-WEG: Umbau & Klage nur per Beschluss (BGH 2026)
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    Das Wichtigste im Überblick

    • Seit dem BGH-Urteil vom 06.02.2026 (Az. V ZR 68/25) gilt: Auch in einer Zweier-WEG bedürfen Umbauten am Gemeinschaftseigentum und Klagen eines förmlichen Beschlusses.
    • Die sogenannte „actio pro socio", also die Klage eines einzelnen Eigentümers für die Gemeinschaft, ist bei wesentlichen Belangen der GdWE nicht mehr zulässig.
    • In der Zweier-WEG bedeutet die einfache Mehrheit faktisch Einstimmigkeit. Verweigert ein Eigentümer die Zustimmung, entsteht schnell eine Pattsituation.
    • Privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG (etwa Barrierefreiheit oder Elektromobilität) kann ein Eigentümer auch gegen den Willen des anderen durchsetzen.
    • Eine Vereinbarung oder Öffnungsklausel kann Blockaden vorbeugen. Sie erfordert die Zustimmung beider Eigentümer.

    Die Rechtslage für verwalterlose Zweier-WEGs, besonders bei Doppelhaushälften, hat sich durch aktuelle BGH-Urteile geklärt. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.02.2026 (Az. V ZR 68/25) ist eindeutig: Auch in einer solchen Eigentümergemeinschaft bedürfen weitreichende Entscheidungen wie Umbauten und Klagen zwingend eines förmlichen Beschlusses der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die frühere Annahme einer vereinfachten Entscheidungsfindung, oft über die „actio pro socio", gehört damit der Vergangenheit an. Dieser Beitrag erläutert, was die Rechtsprechung für Ihre Zweier-WEG bedeutet.

    Was bedeutet die Zweier-WEG?

    Eine Zweier-WEG liegt vor, wenn eine Eigentümergemeinschaft aus nur zwei Wohnungseigentümern besteht. Das ist häufig bei Doppelhaushälften der Fall, bei denen jede Hälfte ein Sondereigentum darstellt und Grundstück sowie Außenanlagen zum Gemeinschaftseigentum gehören. Wegen der geringen Größe sind solche Gemeinschaften oft verwalterlos und neigen zu informellen Absprachen. Die WEG-Reform 2020 hat jedoch die Stellung der GdWE als rechtsfähige Gemeinschaft gestärkt, was auch für Zweier-WEGs weitreichende Folgen hat.

    Tipp: Auch bei nur zwei Parteien ist die WEG eine rechtsfähige Gemeinschaft (GdWE). Treffen Sie Entscheidungen stets im Bewusstsein, dass Sie Teil dieser Gemeinschaft sind.

    Die BGH-Urteile 2024 und 2026

    Der Bundesgerichtshof hat in den Jahren 2024 und zuletzt mit dem Urteil vom 06.02.2026 (Az. V ZR 68/25) die Regeln für die Zweier-WEG neu geordnet. Die Entscheidungen stellen klar, dass die GdWE als rechtliches Konstrukt handlungsfähig bleiben muss. Damit erteilt der BGH der „actio pro socio" bei Kernthemen wie Klagen und baulichen Veränderungen eine Absage. Wo früher ein einzelner Eigentümer im Interesse der Gemeinschaft klagen konnte oder informelle Absprachen bei Umbauten genügten, ist nun ein förmlicher Beschluss erforderlich. Das betrifft alle wesentlichen Entscheidungen rund um das Gemeinschaftseigentum und die Verwaltung.

    Warum Umbauten jetzt einen Beschluss erfordern

    Betreffen geplante Umbauten das Gemeinschaftseigentum – etwa Fassade, Dach, tragende Wände oder Haustechnik –, ist ein förmlicher Beschluss der GdWE unerlässlich. Das gilt auch in der verwalterlosen Zweier-WEG. Frühere mündliche oder stillschweigende Vereinbarungen reichen nicht mehr aus. Fehlt ein Beschluss, kann der Umbau als eigenmächtige Maßnahme gelten, und dem anderen Eigentümer steht ein Rückbauanspruch zu (Quelle: § 1004 BGB).

    Tipp: Halten Sie auch kleine Veränderungen am Gemeinschaftseigentum in einem förmlichen Beschluss fest, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

    Klagen in der Zweier-WEG: Abschied von der actio pro socio

    Die „actio pro socio" erlaubte es einem einzelnen Wohnungseigentümer, im eigenen Namen, aber für die Gemeinschaft zu klagen, etwa um Mängel am Gemeinschaftseigentum durchzusetzen. Diese Möglichkeit ist durch das BGH-Urteil für wesentliche Belange der GdWE entfallen. Nun muss die Gemeinschaft selbst klagen oder sich verteidigen, vertreten durch einen zuvor per Beschluss ermächtigten Eigentümer. Das unterstreicht die Notwendigkeit eines förmlichen Beschlusses für jede gerichtliche Auseinandersetzung.

    Tipp: Fassen Sie vor jeder Klage oder Klageabwehr einen gültigen Beschluss, der die Vertretung der GdWE regelt. Eine anwaltliche Beratung ist hier ratsam.

    Wie fassen Zweier-WEGs gültige Beschlüsse?

    Auch ohne externen Verwalter müssen Beschlüsse formal gefasst werden. Jeder Eigentümer kann eine Eigentümerversammlung einberufen. Wichtig sind dabei:

    • Formelle Einladung: mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnungspunkten.
    • Beschlussfähigkeit: Bei zwei Eigentümern sind beide beschlussfähig, wenn sie anwesend sind.
    • Beschlussfassung: Für die meisten baulichen Veränderungen genügt die einfache Mehrheit (Quelle: § 20 Abs. 1 WEG). In der Zweier-WEG bedeutet das, dass beide Eigentümer zustimmen müssen. Ausnahmen bestehen für privilegierte Maßnahmen (Quelle: § 20 Abs. 2 WEG), etwa Barrierefreiheit oder Elektromobilität, die ein Eigentümer auch gegen den Willen des anderen durchsetzen kann, wenn er die Kosten trägt und einen Beschluss erwirkt.
    • Protokollierung: Das Abstimmungsergebnis ist schriftlich festzuhalten und von den anwesenden Eigentümern zu unterschreiben.
    • Umlaufbeschluss als Alternative: Statt einer Präsenzversammlung erlaubt § 23 Abs. 3 WEG einen schriftlichen Umlaufbeschluss (Quelle: § 23 Abs. 3 WEG). Er ist gültig, wenn beide Eigentümer dem konkret formulierten Beschluss in Textform zustimmen. Eine mündliche Absprache genügt weiterhin nicht.

    Tipp: Nutzen Sie Musterprotokolle für Eigentümerversammlungen, um die Formalien einzuhalten. Eine frühzeitige, offene Kommunikation erleichtert die Einigung. Wie Sie den Umlaufbeschluss in der WEG korrekt einsetzen, zeigt der verlinkte Beitrag.

    Pattsituation: Was tun, wenn keine Einigung gelingt?

    Gerade in der Zweier-WEG führt das Erfordernis der Zustimmung beider Parteien schnell zu einer Blockade. Wünscht ein Eigentümer eine bauliche Veränderung und lehnt der andere ab, ist die Umsetzung bei nicht-privilegierten Maßnahmen kaum rechtssicher möglich. Ein Gericht kann die fehlende Zustimmung nur erzwingen, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht, etwa bei privilegierten Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG. Für rein gestalterische Wünsche fehlt eine solche Grundlage.

    Um Blockaden vorzubeugen, bieten sich mehrere Wege an:

    • Kommunikation und Mediation: Die einvernehmliche Abstimmung bleibt die beste Lösung. Ein neutraler Mediator kann in verfahrenen Situationen vermitteln. Halten Sie Absprachen schriftlich fest.
    • Vereinbarung oder Öffnungsklausel: Beide Eigentümer können eine Vereinbarung treffen, die für bestimmte Maßnahmen von den gesetzlichen Vorgaben abweicht. Sie erfordert die Zustimmung beider Eigentümer und sollte zur Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern im Grundbuch eingetragen werden (Quelle: § 10 Abs. 3 WEG).
    • Rechtliche Schritte als letztes Mittel: Eine Klage auf Zustimmung ist bei nicht-privilegierten Maßnahmen in der Zweier-WEG kaum erfolgversprechend, weil kein durchsetzbarer Anspruch besteht.
    • Beschlussersetzungsklage bei privilegierten Maßnahmen: Verweigert der andere Eigentümer die Zustimmung zu einer privilegierten Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG – etwa Barrierefreiheit, Elektromobilität oder Glasfaseranschluss –, können Sie die fehlende Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen (Quelle: § 44 WEG). Fordern Sie den anderen Eigentümer zuvor nachweislich zur Beschlussfassung auf und dokumentieren Sie jeden Einigungsversuch. Das erhöht die Erfolgsaussichten im Verfahren.

    Empfehlung: Regeln Sie strittige Fragen möglichst vorausschauend in einer Vereinbarung, bevor ein konkreter Konflikt entsteht. Das schafft für beide Seiten Klarheit.

    Handlungsbedarf für Eigentümer

    Die BGH-Urteile erfordern ein Umdenken in jeder Zweier-WEG. Bestehende informelle Absprachen sollten überprüft und bei Bedarf durch förmliche Beschlüsse nachträglich legitimiert werden. Für zukünftige Entscheidungen, besonders bei Umbauten oder rechtlichen Schritten, führt der Weg über einen ordnungsgemäßen Beschluss. Das sichert Rechtssicherheit und schützt vor Streitigkeiten und finanziellen Risiken. Grundlagen zu baulichen Maßnahmen bietet der Beitrag zu baulichen Veränderungen in der WEG.

    Fazit: Klare Beschlüsse schaffen Rechtssicherheit

    Die BGH-Urteile der Jahre 2024 und 2026 markieren einen Wendepunkt für verwalterlose Zweier-WEGs. Die Zeit der informellen Absprachen ist vorbei. Ob Umbau am Gemeinschaftseigentum oder Klage: Ein förmlicher Beschluss der GdWE ist nun zwingend. Eigentümer einer Zweier-WEG sollten ihre Entscheidungsprozesse entsprechend anpassen, um rechtliche Unsicherheiten und kostspielige Rückabwicklungen zu vermeiden. Wir empfehlen, sich frühzeitig über die korrekte Beschlussfassung zu informieren und bei Bedarf fachlichen Rat einzuholen.

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