Autor: WEG Wissen Redaktion • Zuletzt aktualisiert am • Kategorie: Verwaltung

Notverwalter in der WEG: Gerichtliche Bestellung, Ablauf & Kosten 2026

Notverwalter in der WEG: Gerichtliche Bestellung, Ablauf & Kosten 2026

    Das Wichtigste im Überblick

    • Gerichtliche Hilfe: Fällt der reguläre Verwalter weg, kann das Gericht in dringenden Fällen einen Notverwalter bestellen.
    • Antragsrecht: Jeder Wohnungseigentümer darf den Antrag beim Amtsgericht stellen. Ein vorheriger WEG-Beschluss ist nicht nötig.
    • Eingeschränkte Befugnisse: Der Notverwalter kümmert sich vorrangig um akute Gefahren und beruft eine Eigentümerversammlung ein.
    • Kosten: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) trägt die Kosten für die gerichtliche Bestellung und die Verwaltervergütung.

    1. Was ist ein Notverwalter und wann wird er benötigt?

    Ein Notverwalter ist eine gerichtlich bestellte Person. Er übernimmt vorübergehend die Verwaltungsaufgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Dies geschieht, wenn die WEG keinen regulären Verwalter hat und handlungsunfähig ist. Als Übergangsverwalter hat er eingeschränkte Befugnisse. Sein Hauptziel ist es, unaufschiebbare Belange der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zu sichern. Zudem schafft er die Voraussetzungen für die Bestellung eines neuen Verwalters.

    Die Notwendigkeit eines Notverwalters ergibt sich typischerweise aus folgenden Situationen:

    • Verwalterlosigkeit: Der bisherige Vertrag ist ausgelaufen und die Verwaltersuche blieb erfolglos.
    • Dauerhafte Verhinderung: Der reguläre Verwalter fällt wegen Krankheit oder Tod dauerhaft aus. Eine Vertretung fehlt.
    • Vollkommene Untätigkeit: Der Verwalter verweigert zwingende Nothilfemaßnahmen bei Gebäudeschäden beharrlich.

    Die gesetzliche Grundlage für die Bestellung bildet das Wohnungseigentumsgesetz (Quelle: § 44 Abs. 1 WEG). Jeder Wohnungseigentümer kann diesen Antrag stellen.

    2. Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung

    Die gerichtliche Bestellung eines Notverwalters erfordert ein geregeltes Verfahren und klare Voraussetzungen.

    2.1. Die verwalterlose WEG

    Voraussetzung ist das tatsächliche Fehlen eines Verwalters. Die WEG muss verwalterlos sein. Eine WEG gilt nicht als verwalterlos, wenn der Vertrag auslief, der Verwalter aber faktisch weiterarbeitet. Hier müssen Sie klar trennen.

    2.2. Antragsberechtigung der Eigentümer

    Jeder einzelne Wohnungseigentümer darf den Antrag stellen. Ein vorheriger Beschluss der Eigentümerversammlung ist nicht nötig. Dies unterscheidet das Verfahren vom regulären Verwalterwechsel.

    Sie reichen den schriftlichen Antrag beim zuständigen Amtsgericht ein. Das Gericht muss für den Bezirk des WEG-Grundstücks zuständig sein. Machen Sie die Notwendigkeit der Bestellung dort glaubhaft.

    Tipp: Dokumentieren Sie jede Kontaktaufnahme bei der Verwaltersuche sorgfältig. Absagen von Hausverwaltungen sind wichtige Belege für das Gericht. Sie untermauern die Verwalterlosigkeit.

    2.3. Dringlichkeit der Bestellung

    Zudem muss eine dringende Notwendigkeit bestehen. Unaufschiebbare Maßnahmen der Verwaltung stehen an, die zwingend einen Verwalter erfordern. Andernfalls drohen der Gemeinschaft erhebliche Nachteile. Der BGH (Bundesgerichtshof) präzisiert diese Dringlichkeit so:

    • Fehlende Kontoführung: Rechnungen bleiben unbezahlt und der Hausgeldeinzug stockt.
    • Drohende Schäden: Akute Mängel am Gemeinschaftseigentum erfordern sofortige Reparaturen (z.B. Wasserschaden).
    • Verjährung von Ansprüchen: Ansprüche der WEG drohen ohne Verwalter zu verjähren.
    • Fehlende Jahresabrechnung: Die Erstellung ist unerlässlich für die finanzielle Steuerung.

    Bloße Unzufriedenheit mit dem Verwalter reicht nicht aus. Das Gericht prüft die tatsächlichen Folgen der Handlungsunfähigkeit der WEG genau.

    3. Der Ablauf der gerichtlichen Bestellung

    Der Weg zur gerichtlichen Bestellung eines Notverwalters folgt einem festen Ablauf.

    3.1. Antragsstellung und Einleitung

    Reichen Sie den Antrag schriftlich beim Amtsgericht ein. Folgende Informationen sind wichtig:

    • Name und Adresse des antragstellenden Eigentümers.
    • Genaue Bezeichnung der WEG (Anschrift, Grundbuchblatt).
    • Belege der Verwalterlosigkeit (abgelaufener Vertrag, Kündigung, Absagen).
    • Beschreibung der dringenden, unaufschiebbaren Maßnahmen mit Nachweisen.
    • Angabe der übrigen Miteigentümer für die gerichtliche Beteiligung.

    Das Gericht setzt danach eine Frist zur Stellungnahme für die übrigen Eigentümer. Es handelt sich rechtlich um ein freiwilliges Gerichtsverfahren.

    3.2. Die gerichtliche Entscheidung

    Das Gericht entscheidet nach Prüfung der Aktenlage. Es wählt den Notverwalter frei aus. Oft stammen die Kandidaten aus einer Liste erfahrener Hausverwaltungen oder spezialisierter Rechtsanwälte. Das Gericht bindet sich dabei nicht an Vorschläge der Eigentümer.

    Der Beschluss legt den genauen Aufgabenbereich fest. Er beschränkt sich auf dringende Aufgaben und die Einberufung der Eigentümerversammlung. Die Bestellung erfolgt in der Regel befristet.

    4. Rechte, Pflichten und Vergütung

    Ein Notverwalter hat spezifische Befugnisse, die sich vom regulären Verwalter unterscheiden.

    4.1. Aufgaben und Befugnisse

    Seine Hauptaufgabe ist die Sicherung der unaufschiebbaren Verwaltung. Dazu gehören:

    • Sicherstellung der Geschäftstätigkeit (Kontoführung, Zahlungsverkehr).
    • Durchführung notwendiger Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr.
    • Einberufung der Eigentümerversammlung zur Wahl eines neuen Verwalters.
    • Erstellung von Jahresabrechnungen zur Sicherung der Liquidität.

    Seine Befugnisse sind stark eingeschränkt. Er darf keine weitreichenden strategischen Entscheidungen treffen. Auch langfristige Verträge darf er nicht abschließen. Seine Handlungsbefugnis endet mit der Befristung oder dem neuen Verwalter.

    4.2. Vergütung und Kosten

    Die WEG trägt die Kosten für den Notverwalter. Das Gericht setzt die Höhe der Vergütung fest. Die Basis bildet meist die übliche Verwaltervergütung. Alle Eigentümer tragen diese Kosten gemäß ihrem Miteigentumsanteil oder der Teilungserklärung.

    Gerichte verlangen oftmals einen Vorschuss. Kann die WEG diesen nicht aus der Erhaltungsrücklage decken, ordnet das Gericht oft Vorschusszahlungen der einzelnen Eigentümer an.

    5. Beendigung der Notverwaltung

    Die Notverwaltung ist eine reine Übergangslösung. Sie endet typischerweise in diesen Fällen:

    • Neuer Verwalter: Die Eigentümerversammlung wählt einen neuen regulären Verwalter. Tritt dieser sein Amt an, endet die Notverwaltung.
    • Ablauf der Frist: Die vom Gericht festgelegte Dauer der Notverwaltung läuft ab.
    • Wegfall der Notwendigkeit: Entfallen die Gründe für die Bestellung, hebt das Gericht die Maßnahme auf.

    Der Notverwalter muss abschließend eine geordnete Übergabe an den neuen Verwalter sicherstellen. Er händigt alle Unterlagen und Konten aus.

    Fazit: Die Notverwaltung sichert die Handlungsfähigkeit

    Ein Notverwalter schützt die WEG in akuten Krisen vor der rechtlichen Handlungsunfähigkeit. Er springt ein, wenn gravierende Schäden drohen oder wichtige Zahlungen stocken. Die WEG-Reform 2020 und die aktuelle BGH-Rechtsprechung bieten klare Leitlinien für dieses Verfahren. Jeder Eigentümer darf den Antrag stellen, wenn dringende Aufgaben unerledigt bleiben. Obwohl die Beantragung Aufwand und Kosten mit sich bringt, bewahrt sie betroffene Gemeinschaften zuverlässig vor dem Stillstand. Sammeln Sie vor der Antragstellung fundierte Nachweise, um das Verfahren zügig durchzuführen.

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