Autor: WEG Wissen Redaktion • Zuletzt aktualisiert am • Kategorie: Verwaltung

Brandschutz bei WEG-Stromspeichern: Vorgaben, Versicherung und Haftung

Brandschutz bei WEG-Stromspeichern: Vorgaben, Versicherung und Haftung
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    Brandschutz bei WEG-Stromspeichern: Vorgaben, Versicherung und Haftung

    Immer mehr Wohnungseigentümergemeinschaften installieren Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher – und damit rückt der Brandschutz beim Stromspeicher in der WEG in den Mittelpunkt der Verwalterpflichten.

    Das Wichtigste im Überblick

    • Für stationäre Lithium-Batteriespeicher gilt die Anwendungsregel VDE-AR-E 2510-50 als anerkannter Sicherheitsstandard in Deutschland.
    • Stromspeicher dürfen nicht in Flucht- und Rettungswegen wie Treppenhäusern oder Hausfluren aufgestellt werden; geeignet sind separate Technik- oder Kellerräume.
    • Die WEG muss den Einbau eines Batteriespeichers dem Gebäudeversicherer melden, da er als Gefahrerhöhung nach § 23 VVG gelten kann; unterbleibt die Meldung, ist der Versicherungsschutz gefährdet.
    • Installation, Prüfung und Wartung gehören in die Hände eines Elektrofachbetriebs und sollten von der Verwaltung lückenlos dokumentiert werden.
    • Ein Beschluss der Eigentümerversammlung zu Aufstellort und Sicherheitsauflagen schafft Rechtssicherheit für Gemeinschaft und Verwalter.

    Inhaltsverzeichnis


    1. Warum Brandschutz bei Batteriespeichern Verwaltersache ist

    Moderne Lithium-Ionen-Speicher gelten als ausgereifte Technik, und Brände sind statistisch selten. Wenn es aber zu einem Defekt kommt, kann ein sogenanntes thermisches Durchgehen entstehen: Eine beschädigte oder fehlerhafte Zelle heizt sich unkontrolliert auf und entzündet benachbarte Zellen. Solche Brände sind schwer zu löschen, entwickeln giftige Rauchgase und können erhebliche Gebäudeschäden verursachen.

    Im Mehrfamilienhaus ist das Risiko anders zu bewerten als im Einfamilienhaus: Es leben viele Parteien unter einem Dach, Rettungswege müssen frei bleiben, und der Speicher steht in der Regel im Gemeinschaftseigentum – etwa im Keller oder Technikraum. Damit ist der Brandschutz keine Privatsache einzelner Eigentümer, sondern Teil der ordnungsmäßigen Verwaltung.

    Tipp: Klären Sie schon vor der Beschlussfassung über eine PV-Anlage mit Speicher, wo das Gerät stehen soll und welche Anforderungen der Raum erfüllen muss. Nachträgliche Umbauten sind teuer und sorgen für Streit in der Gemeinschaft.

    2. VDE-AR-E 2510-50 und Co.: Diese Regeln gelten

    Eine eigene, bundesweit verbindliche „Speicher-Verordnung" gibt es bisher nicht. Maßgeblich sind stattdessen anerkannte Regeln der Technik, Herstellervorgaben und das Bauordnungsrecht der Länder.

    Die zentrale Anwendungsregel für Lithium-Speicher

    Die VDE-AR-E 2510-50 ist die zentrale Anwendungsregel für stationäre Energiespeichersysteme mit Lithium-Batterien. Sie macht unter anderem Vorgaben zu Aufstellräumen, zur Umgebungstemperatur, zu Abständen von brennbaren Materialien und zur elektrischen Installation. Ergänzend relevant sind die Normenreihe DIN EN IEC 62485 zu Sicherheitsanforderungen an Batterieanlagen sowie die Installationsvorgaben des Herstellers, die für Gewährleistung und Versicherungsschutz entscheidend sind.

    Was das konkret bedeutet

    In der Praxis leiten sich daraus einige Grundregeln ab: Der Speicher braucht einen tragfähigen, trockenen Untergrund, ausreichend Abstand zu brennbaren Stoffen und Wärmequellen, eine frostfreie und nicht zu warme Umgebung sowie ausreichende Belüftung. Ein Rauchwarnmelder im Aufstellraum ist dringend zu empfehlen, ebenso ein Hinweisschild für die Feuerwehr am Gebäudezugang, damit Einsatzkräfte im Brandfall wissen, dass ein Batteriespeicher installiert ist.

    Tipp: Lassen Sie sich vom Installationsbetrieb schriftlich bestätigen, dass die Anlage nach VDE-AR-E 2510-50 und den Herstellervorgaben errichtet wurde. Diese Bestätigung gehört in die Verwaltungsunterlagen der WEG.

    3. Der richtige Aufstellort im Mehrfamilienhaus

    Die wichtigste Regel: Batteriespeicher gehören nicht in Flucht- und Rettungswege. Treppenhäuser, Hausflure und Kellergänge, die als Rettungsweg dienen, scheiden als Aufstellort aus – im Brandfall würde der Speicher den einzigen Fluchtweg der Bewohner gefährden.

    Geeignete Räume

    Gut geeignet sind separate Technik- oder Hausanschlussräume und trockene Kellerräume, idealerweise mit massiven Wänden und Decken. Bei größeren Speichersystemen kann ein eigener, feuerbeständig abgetrennter Raum sinnvoll oder je nach Landesbauordnung sogar erforderlich sein. Garagen und Tiefgaragen sind nur eingeschränkt geeignet und müssen gesondert geprüft werden.

    Abstimmung in der Gemeinschaft

    Da Aufstellräume in der Regel Gemeinschaftseigentum sind, sollte die Eigentümerversammlung den Aufstellort ausdrücklich mitbeschließen. Das gilt auch, wenn einzelne Eigentümer eigene Speicher – etwa für ein Steckersolargerät – in Gemeinschaftsräumen unterbringen möchten. Hier kann die WEG per Beschluss einheitliche Sicherheitsauflagen festlegen, etwa zu zulässigen Räumen, Mindestabständen und zur Pflicht, die Installation durch einen Fachbetrieb ausführen zu lassen.

    4. Versicherung und Meldepflichten

    Ein Batteriespeicher verändert das versicherte Risiko des Gebäudes. Versicherungsrechtlich kann der Einbau eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG darstellen – und die muss dem Gebäudeversicherer angezeigt werden.

    Folgen einer unterlassenen Meldung

    Wird der Einbau nicht gemeldet, riskiert die Gemeinschaft im Schadensfall Leistungskürzungen oder im Extremfall den Verlust des Versicherungsschutzes. Die Meldung ist dagegen meist unkompliziert: Viele Versicherer nehmen PV-Anlage und Speicher gegen einen moderaten Prämienaufschlag in die Wohngebäudeversicherung auf oder bieten eigene PV-Policen an.

    Was der Versicherer wissen will

    Üblicherweise fragt der Versicherer nach Hersteller und Leistung des Speichers, dem Aufstellort, der Fachinstallation und dem Wartungskonzept. Genau hier zahlt sich die Dokumentation aus: Wer Installationsbestätigung, Prüfprotokolle und Beschlüsse vorlegen kann, bekommt in der Regel problemlos Versicherungsschutz.

    Tipp: Prüfen Sie bei der Gelegenheit auch die Haftpflichtversicherung der WEG und – bei Einspeisung ins Netz – eine Betreiberhaftpflicht für die PV-Anlage. So ist die Gemeinschaft auch gegenüber Dritten abgesichert.

    5. Haftung und Pflichten der Verwaltung

    Die Verwaltung trifft die Verkehrssicherungspflicht für das Gemeinschaftseigentum. Für den Stromspeicher heißt das: Sie muss dafür sorgen, dass die Anlage fachgerecht errichtet, regelmäßig geprüft und gewartet wird und dass erkennbare Mängel zügig beseitigt werden.

    Konkrete Pflichten im Überblick

    Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehören die Beauftragung eines Elektrofachbetriebs für Installation und wiederkehrende Prüfungen, ein Wartungsvertrag oder zumindest ein fester Prüfturnus, die Aufnahme des Speichers in die Objektdokumentation sowie die Information der Bewohner über Verhaltensregeln im Brandfall. Kommt es trotz allem zu einem Schaden, ist die Dokumentation der beste Schutz der Verwaltung gegen Haftungsvorwürfe.

    Beschlüsse schaffen Rechtssicherheit

    Sinnvoll ist ein Grundsatzbeschluss der Eigentümerversammlung, der Aufstellorte, Sicherheitsanforderungen und Zuständigkeiten für alle Speicher im Gebäude regelt. So behandelt die Gemeinschaft alle Eigentümer gleich und die Verwaltung hat eine klare Handlungsgrundlage.

    Fazit

    Brandschutz bei WEG-Stromspeichern ist kein Grund, auf die Technik zu verzichten – aber ein Thema, das Verwaltung und Gemeinschaft aktiv steuern müssen. Wer den Aufstellort nach der VDE-AR-E 2510-50 wählt, die Installation einem Fachbetrieb überlässt, den Gebäudeversicherer informiert und alles sauber dokumentiert, minimiert sowohl das Brandrisiko als auch das Haftungsrisiko. Mit einem klaren Beschluss zu Sicherheitsauflagen stellt die WEG die Weichen dafür, dass die Energiewende im eigenen Haus sicher gelingt.

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