Teileigentum

Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes – etwa Läden, Büros, Praxen oder Gaststätten –, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Rechtlich ist es dem Wohnungseigentum weitgehend gleichgestellt (§ 1 Abs. 3 WEG); es gelten dieselben Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes. Maßgeblich für die zulässige Nutzung ist die in der Teilungserklärung festgelegte Zweckbestimmung. Wer Teileigentum abweichend nutzen möchte, etwa als Wohnung, braucht dafür in der Regel die Zustimmung der Gemeinschaft.

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