Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer abgeschlossenen Wohnung, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum des Grundstücks. Es entsteht durch Teilung nach § 8 WEG oder vertraglich nach § 3 WEG und wird im Grundbuch (Wohnungsgrundbuch) eingetragen. Der Wohnungseigentümer darf mit seiner Wohnung grundsätzlich frei verfahren – sie verkaufen, vermieten oder belasten –, muss aber die Rechte der übrigen Eigentümer und die Regeln der Gemeinschaft beachten. Das Gegenstück für nicht zu Wohnzwecken dienende Räume ist das Teileigentum.