Wichtiger Hinweis vom 3. August 2026: Vorlage in Überarbeitung
Die Texte dieser Seite gaben die Entscheidung BGH, Urteil vom 20. Februar 2026 (Az. V ZR 34/25) falsch wieder. Sie behaupteten, Räume mit gemeinschaftlicher Versorgungstechnik könnten nicht wirksam zu Sondereigentum erklärt werden. Der BGH hat das Gegenteil entschieden. Wir haben die Seitentexte korrigiert.
Die PDF- und Word-Dateien sind noch nicht überarbeitet. Der darin enthaltene Beschlusstext geht davon aus, ein Technikraum sei stets zwingend Gemeinschaftseigentum. Verwenden Sie die Dateien deshalb derzeit nur, wenn Sie zuvor anhand Ihrer Teilungserklärung geprüft haben, dass der betreffende Raum tatsächlich zum Gemeinschaftseigentum gehört. Eine überarbeitete Fassung folgt.
Wann benötigen Sie dieses Muster?
Ob ein Technikraum zum Gemeinschaftseigentum gehört, ergibt sich aus der Teilungserklärung. Ist er dort keiner Sondereigentumseinheit zugeordnet, steht er nach § 1 Abs. 5 WEG im Gemeinschaftseigentum. Bestehen darüber Unklarheiten oder ist die Nutzung ungeregelt, kann die Versammlung die Zuordnung klarstellend feststellen und die Nutzung nach § 18 WEG ordnen. Für diesen Fall hilft Ihnen die Vorlage, beides verständlich zu formulieren.
Hinweis: Die Versammlung kann eine bestehende Rechtslage klarstellen, sie kann sie aber nicht ändern. Über die dingliche Zuordnung von Sondereigentum lässt sich nicht beschließen. Ordnet die Teilungserklärung den Technikraum dem Sondereigentum zu, ist diese Zuordnung nach dem Urteil BGH V ZR 34/25 wirksam, auch wenn gemeinschaftlich genutzte Anlagen darin stehen. Ein Beschluss, der den Raum gleichwohl dem Gemeinschaftseigentum zuweist, wäre nichtig.
Was beinhaltet die Vorlage?
Die Vorlage enthält den Beschlusstext zur Feststellung des Gemeinschaftseigentums am Technikraum sowie Regelungen zu Zugang, Nutzung und Zutrittsrechten. Sie ergänzen die genaue Bezeichnung des Raums und die für Ihre Gemeinschaft passenden Nutzungsregeln. Prüfen Sie vor der Verwendung, ob die Voraussetzung zutrifft, dass der Raum nach Ihrer Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum ist.