Autor: WEG Wissen Redaktion • Zuletzt aktualisiert am • Kategorie: Eigentümerversammlung

Nachträglicher Aufzug in der WEG 2026: Kostentragung und exklusive Nutzung

Nachträglicher Aufzug in der WEG 2026: Kostentragung und exklusive Nutzung

    Das Wichtigste im Überblick

    • Der nachträgliche Anbau eines Aufzugs ist eine bauliche Veränderung und kann seit der WEG-Reform 2020 mit einfacher Mehrheit beschlossen werden (Quelle: § 20 Abs. 1 WEG).
    • Dient der Aufzug dem Abbau von Barrieren, hat jeder Eigentümer einen Anspruch auf die Gestattung einer angemessenen Maßnahme (Quelle: § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG).
    • Die Kosten tragen grundsätzlich nur die zustimmenden Eigentümer (Quelle: § 21 Abs. 1 WEG). Alle zahlen nur bei doppelt qualifizierter Mehrheit oder Amortisation (Quelle: § 21 Abs. 2 WEG).
    • Wer die Kosten trägt, darf den Aufzug nutzen. Eine Beschränkung über ein Schlüssel- oder Chipsystem ist damit zulässig (Quelle: § 21 Abs. 3 WEG).

    Der Wunsch nach Barrierefreiheit und Komfort in Wohnanlagen wächst. Der nachträgliche Anbau eines Aufzugs gewinnt daher, auch durch den demografischen Wandel, an Bedeutung. Doch wer trägt die Kosten, wenn ein Aufzug nachträglich angebaut wird? Welche Beschlüsse sind nötig, und welche Rolle spielen exklusive Nutzungsrechte über Schlüsselsysteme? Dieser Beitrag ordnet die rechtlichen Grundlagen nach der WEG-Reform 2020 ein und gibt praxisnahe Empfehlungen.

    Anders als einfache Maßnahmen zur Barrierefreiheit, etwa eine Rampe, ist der Anbau eines Außenaufzugs ein erheblicher baulicher Eingriff. Er hat weitreichende finanzielle und rechtliche Folgen. Im Mittelpunkt stehen die Beschlussfassung, die Kostenverteilung und die Statik.

    1. Warum der nachträgliche Aufzug an Bedeutung gewinnt

    Die Gesellschaft altert. Immer mehr Eigentümer benötigen oder wünschen Barrierefreiheit in ihrer Wohnung. Ein nachträglicher Aufzug erhöht den Komfort und kann den Wert der Immobilie steigern. Seit der WEG-Reform 2020 sind bauliche Veränderungen einfacher umsetzbar. Das macht den Aufzugsanbau für viele Gemeinschaften zu einer realistischen Option. Eine grundlegende Einordnung bietet der Beitrag zur Barrierefreiheit in der WEG.

    2. Beschlussfassung für den Aufzugsanbau

    Der Anbau eines Aufzugs ist eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Die WEG-Reform 2020 hat die Hürden dafür gesenkt. Einige Besonderheiten sind jedoch zu beachten. Wie Sie Beschlüsse rechtssicher vorbereiten, zeigt der Beitrag zur Eigentümerversammlung.

    2.1 Beschluss mit einfacher Mehrheit

    Eine bauliche Veränderung können die Eigentümer grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen (Quelle: § 20 Abs. 1 WEG). Für den Anbau eines Aufzugs ist also keine besondere Mehrheit erforderlich, um die Maßnahme überhaupt zu gestatten. Entscheidend ist vielmehr die anschließende Frage der Kostenverteilung.

    2.2 Anspruch bei Barrierefreiheit

    Dient der Aufzug dem Abbau von Barrieren, kann jeder Eigentümer die Gestattung einer angemessenen baulichen Veränderung verlangen (Quelle: § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG). Barrierefreiheit ist damit privilegiert. Die Gemeinschaft kann über die Art der Ausführung entscheiden, den Anspruch dem Grunde nach aber nicht verweigern. Die Kosten einer solchen verlangten Maßnahme trägt zunächst der antragstellende Eigentümer.

    Empfehlung: Legen Sie vor der Abstimmung eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung vor. Sie macht die finanziellen Folgen transparent und verbessert die Zustimmungschancen.

    3. Wer trägt die Kosten?

    Die Verteilung der Kosten ist meist der strittigste Punkt. Die WEG-Reform hat hier klare Regeln geschaffen.

    3.1 Grundsatz: Wer beschließt, zahlt

    Wird eine bauliche Veränderung von weniger als allen Eigentümern beschlossen, tragen die zustimmenden Eigentümer die Kosten (Quelle: § 21 Abs. 1 WEG). Gilt der Aufzug als Maßnahme, die nur einem Teil der Gemeinschaft nützt, fallen die Kosten allein den zustimmenden Eigentümern zur Last.

    3.2 Ausnahme: alle Eigentümer zahlen mit

    Alle Eigentümer tragen die Kosten nur in zwei Fällen (Quelle: § 21 Abs. 2 WEG):

    • Doppelt qualifizierte Mehrheit: Die Maßnahme wurde mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen und verursacht keine unverhältnismäßigen Kosten (Quelle: § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG).
    • Amortisation: Die Kosten amortisieren sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums (Quelle: § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG).

    Wo die Grenze zwischen einer angemessenen Modernisierung und einer unverhältnismäßigen Maßnahme verläuft, ist oft Auslegungssache. Eine sorgfältige Begründung im Vorfeld ist daher wichtig.

    3.3 Exklusive Nutzung über Schlüsselsysteme

    Wer die Kosten einer baulichen Veränderung trägt, ist auch zu ihrer Nutzung berechtigt (Quelle: § 21 Abs. 3 WEG). Tragen nur die zustimmenden Eigentümer den Aufzug, lässt sich die Nutzung auf diese beschränken. Technisch gelingt das über ein Schlüssel- oder Chipsystem. Der Bundesgerichtshof (BGH, Bundesgerichtshof) bestätigt, dass eine solche Nutzungsbeschränkung zulässig ist, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, hier durch die alleinige Kostentragung. So lässt sich ein Aufzug auch dann realisieren, wenn nicht alle Eigentümer die Kosten mittragen wollen.

    Empfehlung: Regeln Sie ein Schlüsselsystem bereits im Beschluss über den Aufzugsanbau. Das beugt späteren Streitigkeiten vor und macht die Kostenverteilung nachvollziehbar.

    3.4 Laufende Kosten: Wartung, Strom, Reinigung

    Neben den Investitionskosten fallen laufende Kosten für Wartung, Strom, Prüfungen und Reinigung an. Für sie gilt dasselbe Prinzip wie für die Investition: Wer die Anlage finanziert und nutzt, trägt auch die Betriebskosten. Eine klare Regelung gehört in den Beschluss und die Nutzungsvereinbarung. Wie eng die Grenzen einer abweichenden Kostenverteilung sind, zeigt der Beitrag zu den Aufzugskosten im Erdgeschoss.

    4. Stolperfallen und Praxistipps

    4.1 Statik und Baugenehmigung

    Ein nachträglicher Außenaufzug greift erheblich in die Bausubstanz ein. Eine statische Prüfung und eine Baugenehmigung sind zwingend erforderlich. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu einem Statiker und zur Bauaufsichtsbehörde auf.

    4.2 Finanzierung und Sonderumlagen

    Die Finanzierung erfolgt meist über eine Sonderumlage oder die Erhaltungsrücklage. Erstellen Sie einen detaillierten Finanzierungsplan. Er sollte nicht nur die Baukosten enthalten, sondern auch Architektenhonorare, Genehmigungsgebühren, statische Gutachten und eine Reserve für unerwartete Mehrkosten. Grundlagen zu baulichen Maßnahmen erläutert der Beitrag zu baulichen Veränderungen in der WEG.

    Empfehlung: Ziehen Sie frühzeitig einen auf WEG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt hinzu. Eine juristische Prüfung des Beschlussentwurfs vermeidet Fallstricke und erhöht die Rechtssicherheit.

    Fazit: Wer die Kosten trägt, darf den Aufzug nutzen

    Der nachträgliche Anbau eines Aufzugs ist rechtlich komplex, seit der WEG-Reform 2020 aber gut umsetzbar. Die Maßnahme selbst lässt sich mit einfacher Mehrheit beschließen. Der zentrale Streitpunkt bleibt die Kostenverteilung: Grundsätzlich zahlen die zustimmenden Eigentümer, alle Eigentümer nur bei doppelt qualifizierter Mehrheit oder Amortisation. Die Möglichkeit, die Nutzung über ein Schlüsselsystem auf die zahlenden Eigentümer zu beschränken, eröffnet einen praktikablen Weg. Eine sorgfältige Planung, eine transparente Wirtschaftlichkeitsberechnung und juristische Begleitung sind der Schlüssel zu einer tragfähigen Lösung.

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    Muster Beschlussantrag: Errichtung Eines Aufzugs Im Gemeinschaftseigentum, Kostentragung Und NutzungsregelungVerfügbar als PDFMuster ansehen →