Autor: WEG Wissen Redaktion • Zuletzt aktualisiert am • Kategorie: Verwaltung

CO2-Kostenaufteilung 2026: Neue Pflichten für WEG-Verwalter und vermietende Eigentümer

CO2-Kostenaufteilung 2026: Neue Pflichten für WEG-Verwalter und vermietende Eigentümer

    Das Wichtigste im Überblick

    • Der CO2-Preis auf fossile Brennstoffe steigt 2026 weiter und erhöht die Heizkosten in vielen Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
    • Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt die Kosten über ein zehnstufiges Modell zwischen Vermieter und Mieter.
    • Der WEG-Verwalter muss die für die Aufteilung nötigen Verbrauchs- und Gebäudedaten rechtzeitig bereitstellen.
    • Vermietende Eigentümer weisen die CO2-Kosten transparent in der Heizkostenabrechnung aus.

    Der Klimaschutz prägt zunehmend die Nebenkostenabrechnung. Ab dem 1. Januar 2026 steigt der CO2-Preis auf fossile Brennstoffe weiter. Das wirkt sich auf die Heizkosten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) aus. Für Verwalter und vermietende Eigentümer wird die korrekte CO2-Kostenaufteilung zur zentralen Aufgabe. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gibt dafür ein Stufenmodell vor. Dieser Beitrag erklärt die Pflichten und zeigt praktische Handlungsschritte.

    1. Der CO2-Preis 2026: Was Vermieter und Verwalter wissen müssen

    Der nationale Emissionshandel (nEHS) erfasst Brennstoffe im Gebäude- und Verkehrssektor. Der Preis pro Tonne CO2 steigt nach aktuellen Prognosen von rund 55 Euro im Jahr 2025 auf bis zu 65 Euro im Jahr 2026. Das verteuert die Beheizung von Gebäuden mit Öl oder Gas spürbar.

    Diese Mehrkosten teilen sich Vermieter und Mieter nach dem CO2KostAufG. Das Gesetz schafft einen Anreiz zur energetischen Sanierung. Zugleich entlastet es Mieter, die keinen Einfluss auf die Heizungsanlage haben.

    2. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz im Überblick

    Das CO2KostAufG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es regelt die Aufteilung der CO2-Kosten für Wärme und Warmwasser. In den Jahren 2023 und 2024 galt für Wohngebäude eine feste Aufteilung von 90 zu 10 zugunsten der Mieter. Seit dem 1. Januar 2025 gilt stattdessen ein zehnstufiges Modell (Quelle: § 5 ff. CO2KostAufG).

    Ab 2026 kommt dieses Modell vollständig zur Anwendung. Es stellt hohe Anforderungen an die Datenbereitstellung und die Berechnung.

    3. Die Pflichten des WEG-Verwalters bei der Datenbereitstellung

    Die Abrechnung zwischen vermietendem Eigentümer und Mieter ist Sache des Eigentümers. Der Verwalter muss jedoch die nötigen Daten liefern. Nur so können die Eigentümer ihrer Aufteilungspflicht nachkommen. Diese Pflicht folgt aus der ordnungsgemäßen Verwaltung (Quelle: § 27 Abs. 1 WEG).

    Welche Daten sind relevant?

    Jeder vermietende Eigentümer benötigt vom Verwalter folgende Angaben:

    • Brennstoffverbrauch des Gebäudes: verbrauchte Mengen an Heizöl oder Erdgas, in Kilowattstunden oder Mengeneinheiten.
    • Emissionsfaktor des Brennstoffs: meist auf der Rechnung des Energieversorgers ausgewiesen.
    • Heizkostenabrechnung des Gebäudes: Grundlage für die gesamten CO2-Kosten.
    • Angaben zur Gebäudeeffizienz: Wohnfläche und energetischer Zustand. Der Energieausweis ist für die Einstufung entscheidend.

    Empfehlung: Archivieren Sie Rechnungen und Energieausweise vollständig und digital. Fehlende Daten führen zu Ungenauigkeiten und vermeidbaren Konflikten.

    Fristen und Kommunikation

    Das CO2KostAufG nennt keine eigene Frist für die Datenlieferung des Verwalters. Eine indirekte Pflicht ergibt sich aber aus der Abrechnungsfrist des Eigentümers gegenüber dem Mieter. Diese beträgt zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (Quelle: § 556 Abs. 3 BGB). Der Verwalter muss die Daten so rechtzeitig bereitstellen, dass der Eigentümer diese Frist einhält.

    4. Das Stufenmodell 2026: So funktioniert die Aufteilung

    Das Stufenmodell berücksichtigt die energetische Qualität des Gebäudes. Je schlechter die Effizienz, desto höher der Vermieteranteil.

    Gebäudetypen und Effizienzklassen

    Für Wohngebäude gelten zehn Stufen. Sie richten sich nach dem CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr (kg CO2/m²/a). Die Einordnung erfolgt über den Energieausweis. Liegt kein aktueller Ausweis vor, greifen gesetzliche Auffangregelungen.

    Berechnung der Anteile

    Die Verteilung ergibt sich aus der jeweiligen Stufe:

    • Stufe 1 (sehr effizient): weniger als 12 kg CO2/m²/a – Vermieteranteil 0 Prozent, Mieteranteil 100 Prozent.
    • Mittlere Stufen: abgestufte Anteile je nach CO2-Ausstoß.
    • Stufe 10 (sehr ineffizient): mehr als 52 kg CO2/m²/a – Vermieteranteil 95 Prozent, Mieteranteil 5 Prozent.

    Der vermietende Eigentümer ermittelt die Gesamt-CO2-Kosten aus Verbrauch, CO2-Preis und Emissionsfaktor. Anschließend teilt er sie nach der ermittelten Stufe auf.

    5. Rechtssichere Umlage auf Mieter

    Für vermietende Eigentümer zählt eine transparente Abrechnung. So lassen sich Nachzahlungen und Streit vermeiden.

    Anpassung von Mietvertrag und Abrechnung

    Die CO2-Kosten sind ein eigener Posten in der Heizkostenabrechnung. Der Mieteranteil muss nachvollziehbar dargestellt sein. Eine Änderung des Mietvertrags ist meist nicht nötig, wenn die Umlage von Heiz- oder Betriebskosten vereinbart ist. Mehr zu den Grundlagen finden Sie im Beitrag zur Betriebskostenabrechnung.

    Besondere Fälle: Gewerbe und gemischte Nutzung

    Für Nichtwohngebäude gilt bis zum 31. Dezember 2026 eine feste Aufteilung von 50 zu 50, sofern keine andere Vereinbarung besteht. Ab 2027 ist auch hier ein Stufenmodell vorgesehen. Bei gemischt genutzten Gebäuden muss der Verwalter die Verbräuche getrennt erfassen. Oft sind dafür Zwischenzähler oder eine Aufteilung nach Fläche nötig.

    6. Rechtsprechung und Verwalterpflichten

    Spezifische höchstrichterliche Urteile zur CO2-Kostenaufteilung liegen bislang nicht vor. Das Gesetz ist noch jung, und das Stufenmodell wirkt erst seit 2025 voll. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind jedoch zu erwarten, etwa bei mangelhafter Datenbereitstellung. Maßgeblich bleibt die Sorgfaltspflicht des Verwalters (Quelle: § 27 Abs. 1 WEG). Hintergrund zur Verantwortung bietet unser Beitrag zur Haftung des WEG-Verwalters.

    Fazit: Daten sauber liefern, transparent abrechnen

    Die CO2-Kostenaufteilung 2026 fordert Verwalter und vermietende Eigentümer. Der steigende CO2-Preis und das Stufenmodell verlangen präzise Daten. Verwalter sollten Verbräuche, Emissionsfaktoren und Energieausweise aktuell halten. Vermietende Eigentümer fordern die Daten rechtzeitig an und weisen die Kosten transparent aus. Eine enge Zusammenarbeit sichert eine faire und rechtssichere Abrechnung.

    Kostenloses Muster

    Muster Beschlussantrag: Anweisung an Die Verwaltung Zur Berücksichtigung Des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (c O2 Kost Auf G) in Der JahresabrechnungVerfügbar als PDFMuster ansehen →