Zum Gemeinschaftseigentum gehören das Grundstück sowie alle Gebäudeteile, die nicht im Sondereigentum stehen oder für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind. Dazu zählen tragende Wände, Dach, Fassade, Treppenhaus, Fundament, Leitungen und Heizungsanlage – also alles, was allen Eigentümern gemeinsam gehört. Für Erhaltung, Instandsetzung und Modernisierung des Gemeinschaftseigentums ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig; die Kosten tragen die Eigentümer in der Regel nach ihren Miteigentumsanteilen. Über Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum entscheidet die Eigentümerversammlung per Beschluss.