Instandhaltung und Instandsetzung

auch: Erhaltung

Instandhaltung und Instandsetzung – gesetzlich zusammengefasst als „Erhaltung" (§ 13 WEG) – umfassen alle Maßnahmen, die den ordnungsgemäßen Zustand des Gemeinschaftseigentums bewahren oder wiederherstellen. Instandhaltung meint vorbeugende Pflege (z. B. Wartung der Heizung), Instandsetzung die Reparatur oder Erneuerung schadhafter Teile (z. B. Dachsanierung). Anders als die Modernisierung schaffen sie keinen neuen Zustand, sondern erhalten den bestehenden. Zuständig ist die Gemeinschaft; finanziert werden die Maßnahmen aus laufendem Hausgeld, der Erhaltungsrücklage oder einer Sonderumlage. Die Kosten tragen die Eigentümer grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen. Eine unterlassene Erhaltung kann Schadensersatzansprüche auslösen.

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