Umlaufbeschluss

auch: Umlaufverfahren

Der Umlaufbeschluss ermöglicht Entscheidungen ohne Präsenzversammlung: Die Eigentümer stimmen schriftlich bzw. in Textform über einen konkret formulierten Beschlussantrag ab. Grundsätzlich ist dafür Allstimmigkeit erforderlich – alle Eigentümer müssen zustimmen. Die Eigentümerversammlung kann jedoch für einen einzelnen Gegenstand beschließen, dass hier die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht (§ 23 Abs. 3 WEG). Seit 2020 genügt für die Erklärung die Textform, etwa per E-Mail. Der Umlaufbeschluss eignet sich besonders für eilige oder unstrittige Angelegenheiten, für die keine gesonderte Versammlung einberufen werden soll.

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