Wann benötigen Sie diesen Beschlussantrag?
Immer dann, wenn der Wirtschaftsplan eine Ausgabe nicht deckt und die Gemeinschaft kurzfristig Geld braucht: eine unerwartete Reparatur am Gemeinschaftseigentum, gestiegene Energiekosten, Hausgeldausfälle oder eine Erhaltungsrücklage, die für eine anstehende Maßnahme nicht ausreicht. Über die Sonderumlage beschließen die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 WEG – der Verwalter kann sie nicht allein festsetzen.
Die rechtlichen Hintergründe – zulässige Höhe, Fälligkeit, Eigentümerwechsel und Anfechtung – erklärt unser Ratgeber Sonderumlage in der WEG.
Was beinhaltet das Muster?
Das Muster ist ein vollständiger Beschlussantrag zur Vorlage in der Eigentümerversammlung (oder für den Umlaufbeschluss): Sachverhalt und Begründung mit Kostenaufstellung, ausformulierter Beschlusstext mit exakt beziffertem Gesamtbetrag, Verteilungsschlüssel in zwei Varianten (Miteigentumsanteile nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder abweichender Schlüssel nach Satz 2), drei Fälligkeits-Varianten (fester Termin, Raten, Abruf durch die Verwaltung), Hinweise zur Abstimmung sowie ein Feld für das Abstimmungsergebnis mit Unterschriftenblock. Alle anpassbaren Stellen sind als [Platzhalter] markiert – in der Word-Version passen Sie den Antrag in wenigen Minuten an Ihre Gemeinschaft an.
Hinweis zur rechtlichen Einordnung
Der Beschluss über eine Sonderumlage bedarf der einfachen Mehrheit. Achten Sie auf die vier Pflichtangaben: exakter Gesamtbetrag (kein „circa“), Zweck, Verteilungsschlüssel und Fälligkeit. Ohne Fälligkeitsregelung wird die Umlage erst mit Abruf durch die Verwaltung fällig (BGH, Urteil vom 15.12.2017, Az. V ZR 257/16). Dieses Muster ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Welche Mehrheit braucht der Sonderumlage-Beschluss?
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein abweichender Verteilungsschlüssel kann ebenfalls mit einfacher Mehrheit beschlossen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG).
Kann die Sonderumlage auch per Umlaufbeschluss beschlossen werden?
Ja. Der Umlaufbeschluss ist gültig, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen; für einen einzelnen Gegenstand kann zuvor die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für ausreichend erklärt werden (§ 23 Abs. 3 WEG).
Was passiert mit nicht verbrauchtem Geld?
Das Muster sieht vor, dass nicht verbrauchte Mittel im Rahmen der Jahresabrechnung des Wirtschaftsjahres abgerechnet werden.
Wie hoch darf die Sonderumlage sein?
Das Gesetz nennt keine Obergrenze. Die Eigentümer haben bei Höhe und Positionen ein weites Ermessen; angreifbar ist der Beschluss erst bei evident zu weit überhöhten Beträgen (BGH, Urteil vom 26.09.2025, Az. V ZR 108/24).