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Muster Bauträgerinsolvenz in der WEG: Pflichten zur Fertigstellung

Diese Vorlage unterstützt die Gemeinschaft dabei, bei einer Bauträgerinsolvenz die Pflichten zur Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums zu klären und geltend zu machen. Kostenlos als PDF herunterladen.

Muster Bauträgerinsolvenz in der WEG: Pflichten zur Fertigstellung

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Gerät der Bauträger einer Wohnanlage in die Insolvenz, bleibt das gemeinschaftliche Eigentum häufig unvollendet oder mängelbehaftet. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 9a WEG) muss dann ihre Ansprüche bündeln und gegenüber Insolvenzverwalter, Bürgen oder Erwerbern geltend machen. Diese Vorlage hilft Ihnen, das Vorgehen zu strukturieren und die Forderungen schriftlich anzumelden.

Hinweis: Ansprüche auf Fertigstellung und Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum sind regelmäßig durch die Gemeinschaft gemeinschaftlich zu verfolgen.

Was beinhaltet die Vorlage?

Die Vorlage enthält ein strukturiertes Schreiben zur Anmeldung und Geltendmachung der Ansprüche mit folgenden Bausteinen:

  • Bestandsaufnahme der offenen Leistungen und Mängel am Gemeinschaftseigentum
  • Forderungsanmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter
  • Hinweis auf etwaige Fertigstellungsbürgschaften und Sicherheiten
  • Vorschlag zum weiteren Vorgehen der Gemeinschaft

Sie ergänzen die konkreten Mängel, die Beteiligten und die vorhandenen Vertragsunterlagen.

Häufige Fragen

Wer verfolgt die Ansprüche nach einer Bauträgerinsolvenz?none
Ansprüche, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, verfolgt regelmäßig die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähiger Verband (§ 9a WEG).
Gibt es Sicherheiten für die Fertigstellung?none
Häufig bestehen Fertigstellungsbürgschaften oder andere Sicherheiten aus den Erwerbsverträgen. Diese sollten geprüft und gegebenenfalls in Anspruch genommen werden.
Was ist bei der Forderungsanmeldung zu beachten?none
Forderungen sind beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht zur Tabelle anzumelden. Eine sorgfältige Dokumentation der offenen Leistungen und Mängel ist dafür unerlässlich.