Kategorie: Eigentümerversammlung • Aktualisiert: • PDF & Word • 60 KB

Muster Beschluss Fassadengestaltung in der WEG

Mit diesem Beschlussantrag entscheidet Ihre Gemeinschaft über eine neue Farbgestaltung der Fassade oder ein Wandbild als bauliche Veränderung. Das Muster regelt Fläche, Gestaltungsrahmen, Kosten, Dauer und Vertragsschluss so, wie es der BGH im Urteil vom 25. September 2026 verlangt, und enthält einen Protokollvermerk für das Kostenquorum. Kostenlos als Word und PDF.

Muster Beschluss Fassadengestaltung in der WEG

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Wann benötigen Sie dieses Muster?

Sie brauchen das Muster, wenn Ihre Gemeinschaft das Erscheinungsbild einer Fassade dauerhaft verändern will: mit einem neuen Farbkonzept, das die Gemeinschaft selbst bezahlt, oder mit einem Wandbild, das ein Verein, eine Stadt oder ein anderer Träger finanziert. Beides ist eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG, über die mit Mehrheit beschlossen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat am 25. September 2026 entschieden, dass eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks regelmäßig keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist und eine andere farbliche Gestaltung der Fassade mehrheitlich beschlossen werden kann (V ZR 165/25). Alle Hintergründe zu Mehrheit, Kosten und Grenzen finden Sie im Ratgeber Bauliche Veränderung in der WEG.

Was beinhaltet das Muster?

Das Muster umfasst drei Seiten in zwei Teilen:

  • Teil A: Beschlussantrag mit Tagesordnungspunkt, Begründung und acht Ziffern: Maßnahme, betroffene Fläche, Gestaltungsrahmen, Ausführung und Genehmigungen, Kosten, Dauer und Rückbau, Haftung und Versicherung sowie die Ermächtigung der Verwaltung zum Vertragsschluss.
  • Zwei Varianten: Variante A für eine neue Farbgestaltung auf Kosten der Gemeinschaft mit der Kostenregel des § 21 Abs. 2 und 3 WEG, Variante B für ein Wandbild auf Kosten eines Dritten mit Bindungsfrist und Recht zum späteren Überstreichen.
  • Teil B: Vermerk für das Protokoll mit Tabelle für Stimmen und Miteigentumsanteile, Feststellung des Kostenquorums und Unterschriftenzeile.

Alle anpassbaren Stellen sind als [Platzhalter] markiert, Wahlmöglichkeiten als [Variante A / Variante B].

Hinweis zur rechtlichen Einordnung

Der Beschluss wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 25 Abs. 1 WEG). Alle Eigentümer tragen die Kosten nur, wenn er mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile gefasst wird oder sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren (§ 21 Abs. 2 WEG); sonst zahlen die zustimmenden Eigentümer (§ 21 Abs. 3 WEG). Nach dem BGH ist ein Beschluss über ein Fassadengemälde hinreichend bestimmt, wenn er Fläche, Kostentragung und Dauer regelt und Rahmenbedingungen zu Farbgebung oder Stil festlegt. Unzulässig bleiben Maßnahmen, die die Anlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer unbillig benachteiligen (§ 20 Abs. 4 WEG); das beurteilen die Gerichte im Einzelfall. Das Muster ist ein unverbindliches Formulierungsbeispiel und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Reicht die einfache Mehrheit für eine neue Fassadenfarbe?

Ja. Für den Beschluss genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die höhere Schwelle des § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG entscheidet nur darüber, ob alle Eigentümer die Kosten tragen.

Muss der Beschluss das fertige Wandbild beschreiben?

Nein. Nach BGH, Urteil vom 25.09.2026, V ZR 165/25, genügen Regelungen zu Fläche, Kosten und Dauer sowie Rahmenbedingungen zu Farbgebung, Stil oder übriger Gestaltung. Bei einem gewöhnlichen Anstrich sollten Farbton und Flächen dagegen konkret festgelegt werden.

Warum sollen Stimmen und Miteigentumsanteile getrennt protokolliert werden?

Nur so lässt sich später nachweisen, ob das Kostenquorum des § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG erreicht war und wer nach § 21 Abs. 3 WEG zahlt.

Wann sollte die Verwaltung mit den Arbeiten beginnen?

Wenn kein besonderer Zeitdruck besteht, am besten erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist von einem Monat nach der Beschlussfassung (§ 45 WEG). So vermeiden Sie, dass eine Fassade gestaltet wird, deren Beschlussgrundlage ein Gericht später für ungültig erklärt.