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Muster Beschlussantrag: Winterdienst vergeben und Kontrollnachweis führen

Der Antrag vergibt den Winterdienst an einen Dienstleister, regelt Flächen, Streumittel, Kostenverteilung und die Kontrollpflicht der Verwaltung. Dazu ein Kontrollnachweis, mit dem sich die Gemeinschaft nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten kann, und eine Checkliste für den Vertrag. Kostenlos als Word und PDF.

Muster Beschlussantrag: Winterdienst vergeben und Kontrollnachweis führen

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Wann benötigen Sie dieses Muster?

Der Winterdienst auf den Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums ist Sache der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 1 WEG). Wie er organisiert wird, muss beschlossen werden. Sie brauchen dieses Muster in drei Situationen:

  • In Ihrer Gemeinschaft soll erstmals oder erneut ein Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt werden.
  • Der bisherige Vertrag läuft aus oder hat sich als lückenhaft erwiesen, etwa weil Flächen oder Einsatzzeiten nicht klar bezeichnet waren.
  • Ihre Gemeinschaft hat einen Dienstleister, dokumentiert die Kontrolle aber nicht und kann sich im Schadensfall deshalb nicht entlasten.

Was beinhaltet das Muster?

Das Dokument umfasst zwei Seiten und besteht aus sechs Teilen:

  1. Beschlussantrag zur Vergabe an einen namentlich benannten Dienstleister, mit Platzhaltern für Auftragsvolumen, Laufzeit, Flächen laut Lageplan, Einsatzzeiten nach der kommunalen Satzung und zulässige Streumittel. Die Verwaltung wird zugleich zur Kontrolle und zur jährlichen Prüfung der Betriebshaftpflichtversicherung ermächtigt; die Befugnisse werden dazu nach § 27 Abs. 2 WEG erweitert.
  2. Kostenverteilung in zwei Varianten: nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 S. 1 WEG) oder abweichend durch Beschluss (§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG).
  3. Klarstellung, was der Antrag bewusst nicht regelt, nämlich keine persönliche Räumpflicht einzelner Eigentümer, nebst optionalem Zusatz für eine freiwillige Übernahme mit Aufwandsentschädigung.
  4. Abstimmungsergebnis zum Ausfüllen.
  5. Kontrollnachweis als Tabelle mit Datum, Wetterlage, Kontrollzeit, Zustand der Flächen und Beanstandung.
  6. Checkliste für den Vertrag mit acht Punkten von der Flächenbezeichnung bis zum Versicherungsnachweis.

Alle anpassbaren Stellen stehen in eckigen Klammern. Wo zwei Möglichkeiten bestehen, sind sie als [Variante A / Variante B] ausgewiesen.

Hinweis zur rechtlichen Einordnung

Die Beauftragung eines Dienstleisters ist eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 19 Abs. 1 WEG und wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen (§ 25 Abs. 1 WEG).

Nicht beschließbar ist dagegen die Verpflichtung einzelner Wohnungseigentümer, den Winterdienst im Wechsel selbst zu übernehmen. Dafür fehlt die Beschlusskompetenz; nötig wäre eine Vereinbarung (BGH, Urteil vom 09.03.2012, Az. V ZR 161/11, ergangen zu § 21 Abs. 5 WEG a. F.). Der Antrag ist deshalb bewusst nur auf die Vergabe formuliert.

Der Kontrollnachweis hat einen konkreten Zweck: Nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entfällt die Haftung für den Verrichtungsgehilfen, wenn bei Auswahl und Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet wurde. Ohne Dokumentation lässt sich das im Streitfall nicht belegen.

Maßgeblich für Flächen, Zeiten und zulässige Streumittel ist die Winterdienst- oder Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde. Das Muster ist ein unverbindliches Formulierungsbeispiel, berücksichtigt weder Ihre Gemeinschaftsordnung noch Ihren Einzelfall und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Welche Mehrheit braucht der Beschluss?none
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 25 Abs. 1 WEG. Eine qualifizierte Mehrheit ist nicht erforderlich, weil die Beauftragung eines Dienstleisters keine bauliche Veränderung, sondern ordnungsmäßige Verwaltung ist.
Können wir den Winterdienst stattdessen unter den Eigentümern aufteilen?none
Nur freiwillig oder durch Vereinbarung. Ein Mehrheitsbeschluss, der einzelne Eigentümer im Wechsel zum Räumen verpflichtet, ist nach BGH V ZR 161/11 mangels Beschlusskompetenz nicht möglich. Das Muster enthält für den freiwilligen Fall einen eigenen Textbaustein.
Wie oft muss die Verwaltung kontrollieren?none
Eine feste Zahl gibt das Gesetz nicht vor. Maßstab ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Üblich sind stichprobenartige Kontrollen an Einsatztagen, verdichtet bei schwieriger Wetterlage. Wichtiger als die Häufigkeit ist, dass jede Kontrolle und jede Beanstandung festgehalten wird.
Warum steht die Betriebshaftpflicht des Dienstleisters im Beschluss?none
Weil sie im Schadensfall darüber entscheidet, ob der Geschädigte beim Dienstleister etwas holen kann. Ist die Firma weder zahlungsfähig noch versichert, landet die Frage am Ende doch wieder bei der Gemeinschaft. Der jährliche Nachweis kostet nichts und verhindert genau das.
Können wir die Kosten anders als nach Miteigentumsanteilen verteilen?none
Ja. Nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen. Das Muster enthält dafür Variante B, etwa wenn nur ein Gebäudeteil über den geräumten Hof erschlossen wird.