Autor: WEG Wissen Redaktion • Zuletzt aktualisiert am • Kategorie: Finanzen

KfW-Heizungsförderung sinkt ab Februar 2027: Was WEGs jetzt beschließen müssen (+ gratis Muster)

KfW-Heizungsförderung sinkt ab Februar 2027: Was WEGs jetzt beschließen müssen (+ gratis Muster)
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    Am 1. Februar 2027 wird die KfW-Heizungsförderung zum ersten Mal planmäßig gekürzt, und danach alle sechs Monate wieder. Für eine Eigentümergemeinschaft ist das knapper, als es klingt: Bevor der Verwalter den Antrag stellen kann, braucht es einen Beschluss, einen Vertrag mit Förderklausel und eine Bestätigung des Fachbetriebs. Dieser Beitrag zeigt, was sich genau ändert, wie viel eine WEG verliert, wenn sie den Stichtag verpasst, und wie der Zeitplan bis zum 31. Januar 2027 aussieht.

    Das Wichtigste im Überblick

    • Der Klimageschwindigkeitsbonus der KfW-Heizungsförderung sinkt am 1. Februar 2027 von 16 auf 12 Prozent und danach alle sechs Monate um weitere 4 Prozentpunkte, bis er ab 1. August 2028 entfällt.
    • Die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinken ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro, von 28.000 Euro auf 22.000 Euro ab August 2030.
    • Für Wärmepumpen sinkt die Grundförderung im ersten Quartal 2027 von 30 auf 15 Prozent; nur Geräte mit Ursprung in der EU erhalten 15 Prozentpunkte Wertschöpfungs-Bonus dazu.
    • Maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag bei der KfW eingeht; vorher müssen ein Beschluss der Eigentümer und ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit Förderbedingung vorliegen.
    • In der WEG beantragt der Verwalter die Grundförderung für die Gemeinschaft; den Klimageschwindigkeits- und den Einkommensbonus beantragt jeder selbstnutzende Eigentümer mit einem eigenen Zusatzantrag.

    Was sich ab 1. Februar 2027 ändert

    Grundlage ist die neue Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) vom 17. Juli 2026, die seit dem 21. Juli 2026 gilt und bis Ende 2030 läuft. Sie legt die Kürzungen bereits fest. Zwei Stellschrauben bewegen sich halbjährlich, jeweils zum 1. Februar und 1. August:

    AntragseingangKlimageschwindigkeitsbonusFörderfähige Kosten 1. Wohneinheit
    21.07.2026 bis 31.01.202716 %28.000 Euro
    01.02.2027 bis 31.07.202712 %27.250 Euro
    01.08.2027 bis 31.01.20288 %26.500 Euro
    01.02.2028 bis 31.07.20284 %25.750 Euro
    ab 01.08.2028entfällt25.000 Euro, dann weiter sinkend bis 22.000 Euro ab 01.08.2030

    Unverändert bleiben die Beträge für weitere Wohneinheiten: 15.000 Euro je Einheit für die zweite bis sechste und 8.000 Euro je Einheit ab der siebten. Unverändert bleibt auch der Einkommensbonus mit 40, 30 oder 10 Prozentpunkten, je nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000, 40.000 oder 50.000 Euro. Lebt ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das Einkommen pauschal um 10.000 Euro gemindert. Insgesamt ist die Förderung auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt, bei einem Einkommen bis 30.000 Euro (mit Familienzuschlag 40.000 Euro) auf 80 Prozent.

    Wärmepumpen: Grundförderung sinkt im ersten Quartal 2027

    Die größere Kürzung für Gemeinschaften betrifft nicht den Bonus, sondern die Grundförderung. Laut Richtlinie beträgt der Fördersatz für elektrisch angetriebene Wärmepumpen „ab Quartal 1 2027“ nur noch 15 Prozent statt 30 Prozent. Gleichzeitig kommt ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten, wenn die Wärmepumpe ihren Ursprung in der EU hat. Welche Geräte das sind, regelt das Infoblatt der KfW.

    Einen genauen Stichtag nennt die Richtlinie nicht. Die KfW hat in ihrer Mitteilung vom 21. Juli 2026 ebenfalls nur das erste Quartal 2027 angekündigt. Für eine WEG, die eine zentrale Wärmepumpe plant, heißt das: Wer sicher mit 30 Prozent Grundförderung rechnen will, sollte den Antrag bis zum 31. Dezember 2026 stellen. Bei anderen Heizungen, etwa dem Anschluss an ein Wärmenetz oder einer Biomasseheizung, bleibt es bei 30 Prozent.

    Wer in der WEG was beantragt

    Die KfW unterscheidet streng zwischen dem Antrag der Gemeinschaft und den Anträgen einzelner Eigentümer:

    • Basisantrag der WEG: Wird die Heizung im Gemeinschaftseigentum getauscht, stellt die Verwaltung den Antrag auf Grundförderung für das ganze Gebäude. Nur wenn keine Verwaltung bestellt ist, stellt ihn ein bevollmächtigter Eigentümer. Eine gewerbliche Verwaltung registriert sich dafür als Unternehmen im Kundenportal „Meine KfW“. Die Grundförderung wird auf das Konto der Gemeinschaft ausgezahlt.
    • Zusatzantrag der Selbstnutzer: Den Klimageschwindigkeits- und den Einkommensbonus gibt es nur für die selbstgenutzte Wohnung, die Haupt- oder alleiniger Wohnsitz ist. Jeder betroffene Eigentümer beantragt ihn selbst, spätestens sechs Monate nach der Zusage des Basisantrags und bevor die Verwaltung die Nachweise für den Basisantrag einreicht. Pro Wohnung ist der Bonus nur einmal möglich.
    • Berechnungsbasis für die Boni: Die förderfähigen Kosten des Gebäudes werden zu gleichen Teilen auf alle Wohnungen verteilt, unabhängig von der Wohnungsgröße. Der Bonus bezieht sich auf diesen Anteil.

    Den Klimageschwindigkeitsbonus gibt es nur, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung ersetzt wird, oder eine Gas- oder Biomasseheizung, die bei Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist. Die alte Anlage muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden. Danach dürfen die versorgten Wohnungen nicht mehr mit fossilen oder gasbetriebenen Heizungen beheizt werden; ausgenommen sind Brennstoffzellen- und wasserstofffähige Heizungen.

    Praxis-Tipp: Die selbstnutzenden Eigentümer sollten ihre Unterlagen schon vorbereiten, während die Verwaltung den Basisantrag stellt. Für den Zusatzantrag verlangt die KfW Meldebestätigung, Grundbuchauszug und für den Einkommensbonus die Einkommensteuerbescheide. Maßgeblich ist das durchschnittliche Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor dem Antrag.

    Rechenbeispiel: Was eine WEG mit 12 Wohnungen verliert

    Eine Gemeinschaft mit 12 Wohnungen ersetzt ihren alten Gaskessel durch eine zentrale Luft-Wasser-Wärmepumpe. Die förderfähigen Kosten liegen bei 180.000 Euro, also über der Höchstgrenze. Die Wärmepumpe stammt nicht aus der EU. Für die rechte Spalte ist unterstellt, dass die 15 Prozent Grundförderung für Wärmepumpen dann bereits gelten.

    Antrag bis 31.12.2026Antrag Februar bis Juli 2027
    Höchstgrenze förderfähige Kosten151.000 Euro150.250 Euro
    Grundförderung30 % = 45.300 Euro15 % = 22.537,50 Euro
    Anteil je Wohnung (Basis für Boni)12.583,33 Euro12.520,83 Euro
    Klimageschwindigkeitsbonus je Selbstnutzer16 % = 2.013,33 Euro12 % = 1.502,50 Euro

    Die Gemeinschaft verliert in diesem Beispiel rund 22.760 Euro Grundförderung, umgerechnet knapp 1.900 Euro je Wohnung. Jeder berechtigte Selbstnutzer verliert zusätzlich gut 500 Euro Bonus. Mit einer Wärmepumpe aus EU-Produktion läge die Grundförderung auch 2027 bei 30 Prozent, also bei 45.075 Euro; dann schrumpft der Verlust auf die niedrigere Höchstgrenze und den Bonus.

    Die offene Frage: Welcher Stichtag gilt für den Zusatzantrag?

    Richtlinie und Merkblatt knüpfen die Kürzungen an den Zeitpunkt der Antragstellung. Offen lassen sie, ob beim Zusatzantrag eines Selbstnutzers das Datum des Basisantrags der WEG zählt oder das Datum des Zusatzantrags selbst. Das ist für Gemeinschaften relevant, weil der Zusatzantrag erst nach der Zusage des Basisantrags möglich ist und damit fast zwangsläufig später eingeht.

    Solange die KfW das nicht ausdrücklich klärt, gibt es nur einen sicheren Weg: Die Verwaltung stellt den Basisantrag so früh, dass die Zusage noch im Januar 2027 vorliegt und die Selbstnutzer ihre Zusatzanträge vor dem 1. Februar 2027 stellen können. Lassen Sie sich die Auslegung im Zweifel von der KfW-Hotline (0800 539 9013) schriftlich bestätigen.

    Zeitplan bis zum 31. Januar 2027

    So kommt eine WEG rechtzeitig zum Antrag:

    1. Bis Ende Oktober 2026: Verwaltung und Beirat holen Angebote von Fachbetrieben ein und beauftragen, falls gewünscht, eine Energieberatung. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor dem Antrag erbracht werden, ohne die Förderung zu gefährden.
    2. Spätestens drei Wochen vor der Versammlung: Einladung mit Beschlussantrag und Angeboten versenden (§ 24 Abs. 4 WEG). Wer Zeit sparen will, kann eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen oder, wenn alle Eigentümer zustimmen, einen Umlaufbeschluss fassen (§ 23 Abs. 3 WEG).
    3. November oder Dezember 2026: Beschluss über die Maßnahme, die Finanzierung und die Ermächtigung der Verwaltung, den Vertrag zu schließen und die Förderung zu beantragen.
    4. Direkt danach: Die Verwaltung schließt den Liefer- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage. Eine solche Klausel lässt sich nicht nachträglich einfügen. Der Fachbetrieb oder die Energieberatung erstellt die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA).
    5. Möglichst bis 31. Dezember 2026, spätestens bis 31. Januar 2027: Die Verwaltung stellt den Basisantrag in „Meine KfW“. Bei einer Wärmepumpe ist der frühere Termin wegen der Grundförderung sicherer.
    6. Nach der Zusage: Die Selbstnutzer stellen ihre Zusatzanträge, möglichst noch vor dem 1. Februar 2027, spätestens innerhalb von sechs Monaten. Für die Umsetzung bleiben 36 Monate ab Zusage.

    Ein Vertrag ohne Förderbedingung gilt als Vorhabenbeginn. Wird er vor dem Antrag unterschrieben, ist die Förderung verloren.

    Worauf es beim Beschluss ankommt

    Ob der Umstieg auf eine neue Heizung als ordnungsmäßige Erhaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG) oder als bauliche Veränderung (§ 20 Abs. 1 WEG) einzuordnen ist, hängt vom Einzelfall ab. Beschlossen wird in beiden Fällen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Der Unterschied liegt bei den Kosten: Bei einer baulichen Veränderung tragen alle Eigentümer die Kosten nur, wenn der Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile gefasst wurde oder sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren (§ 21 Abs. 2 WEG). Ein breiter Beschluss ist deshalb auch finanziell die sicherere Grundlage.

    Damit der Beschluss für den Förderantrag taugt, sollte er vier Dinge enthalten:

    • die Maßnahme mit dem ausgewählten Angebot und den Kosten
    • die Finanzierung, etwa aus der Erhaltungsrücklage, einer Sonderumlage oder einem Kredit
    • die Ermächtigung der Verwaltung, den Vertrag mit Förderbedingung zu schließen und den Basisantrag zu stellen
    • einen Termin, bis zu dem der Antrag gestellt sein muss

    Unser kostenloses Muster enthält einen fertigen Beschlussantrag mit diesen Bausteinen, einen Rückwärts-Zeitplan und ein Hinweisblatt für die Selbstnutzer. Die technischen Voraussetzungen, etwa den hydraulischen Abgleich, den die Förderung zwingend verlangt, erklärt unser Beitrag zum hydraulischen Abgleich. Zu Aufstellort und Schallschutz einer Außeneinheit lesen Sie den Beitrag Wärmepumpen in der WEG.

    Lohnt sich die Eile?

    Für die meisten Gemeinschaften ja, aber nicht um jeden Preis. Eine Heizung, die unter Zeitdruck schlecht geplant wird, kostet über ihre Laufzeit mehr als die entgangene Förderung. Drei Punkte helfen bei der Abwägung:

    • Die Umsetzung hat Zeit: Nach der Zusage bleiben 36 Monate. Eilig ist nur der Antrag, nicht der Einbau.
    • Kein Rechtsanspruch: Die Förderung steht laut KfW unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein früher Antrag sichert die Konditionen, nicht aber den Topf.
    • Wärmepumpe aus der EU: Ist ohnehin ein Gerät aus EU-Produktion geplant, fällt die Kürzung der Grundförderung 2027 weg. Dann geht es nur noch um die niedrigere Höchstgrenze und den Bonus der Selbstnutzer.

    Mit einer zentralen Wärmepumpe wird Strom zum größten Posten der Heizkosten, und der Wirtschaftsplan muss ihn neu abbilden. Welcher Tarif passt, hängt unter anderem von der Zählerart und dem erwarteten Verbrauch ab. Vor der ersten Vergabe lohnt ein Blick auf den Markt, zum Beispiel über Wärmepumpentarife vergleichen (Anzeige).

    Häufige Fragen

    Ab wann sinkt die KfW-Heizungsförderung?

    Für Anträge ab dem 1. Februar 2027 sinken der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 auf 12 Prozent und die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit von 28.000 auf 27.250 Euro. Beides sinkt danach alle sechs Monate weiter. Für Wärmepumpen sinkt die Grundförderung zusätzlich im ersten Quartal 2027 auf 15 Prozent.

    Welches Datum zählt: Beschluss, Vertrag oder Antrag?

    Maßgeblich ist der Eingang des Antrags bei der KfW. Beschluss und Vertrag mit Förderbedingung müssen vorher vorliegen, zählen für die Förderstufe aber nicht.

    Bekommt die WEG den Klimageschwindigkeitsbonus?

    Nein, nicht die Gemeinschaft. Den Bonus beantragen nur die Eigentümer, die ihre Wohnung selbst als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz nutzen, per Zusatzantrag. Vermietete Wohnungen erhalten nur die Grundförderung.

    Bis wann muss der Zusatzantrag gestellt werden?

    Spätestens sechs Monate nach der Zusage des Basisantrags und bevor die Verwaltung die Nachweise für den Basisantrag einreicht. Ob für die Förderstufe das Datum des Zusatzantrags oder des Basisantrags zählt, regeln Richtlinie und Merkblatt nicht ausdrücklich. Sicher ist, wer beide Anträge vor dem 1. Februar 2027 stellt.

    Darf die Verwaltung den Handwerker schon vor dem Antrag beauftragen?

    Nur mit einem Vertrag, der unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage steht. Ein Vertrag ohne diese Bedingung gilt als Vorhabenbeginn und schließt die Förderung aus.

    Wie lange hat die WEG nach der Zusage Zeit?

    Die Maßnahme muss innerhalb von 36 Monaten ab Zusage vollständig abgeschlossen sein.

    Quellen und Rechtsgrundlagen

    Kostenloses Muster

    Muster Beschlussantrag: Heizungstausch mit KfW-Förderantrag vor dem 1. Februar 2027Mit diesem Beschlussantrag beauftragt die Gemeinschaft den Heizungstausch und verpflichtet die Verwaltung, den KfW-Antrag vor der ersten Förderkürzung am 1. Februar 2027 zu stellen. Dazu kommen ein Rückwärts-Zeitplan und ein Hinweisblatt, mit dem selbstnutzende Eigentümer ihren Zusatzantrag für die Boni rechtzeitig stellen. Kostenlos als Word und PDF.Verfügbar als PDF & WordMuster ansehen →