Autor: WEG Wissen Redaktion • Zuletzt aktualisiert am • Kategorie: Finanzen

CO2-Preis 2027 in der WEG: Was der Wirtschaftsplan jetzt abbilden muss

CO2-Preis 2027 in der WEG: Was der Wirtschaftsplan jetzt abbilden muss
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    Im Herbst entscheidet sich, welches Hausgeld 2027 fließt. Bei den Heizkosten hängt an dieser Kalkulation in diesem Jahr mehr als üblich, denn der CO2-Preis wird nicht mehr staatlich festgesetzt, sondern versteigert.

    Das Wichtigste im Überblick

    • Der CO2-Preis 2027 bleibt nach dem Regierungsentwurf im Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne, also auf dem Niveau von 2026 (Bundestags-Drucksache 21/7869 vom 7. September 2026).
    • Der befürchtete Preissprung fällt 2027 aus, weil der europäische Emissionshandel EU-ETS 2 auf 2028 verschoben wurde.
    • Seit 2026 werden die Zertifikate versteigert; reicht die Menge nicht, werden zusätzliche Zertifikate 2026 zu 68 Euro und nach dem Entwurf 2027 zu 73 Euro verkauft.
    • Für Erdgas bedeutet der Sprung vom unteren auf den oberen Rand des Korridors bis zu 0,22 Cent je Kilowattstunde, für Heizöl bis zu 3,2 Cent je Liter (Angaben der DEHSt, inklusive Umsatzsteuer).
    • Wer die Heizkostenposition im Wirtschaftsplan am unteren Rand kalkuliert, riskiert Nachschüsse aus der Jahresabrechnung.

    Was sich 2027 beim CO2-Preis ändert und was nicht

    Der nationale CO2-Preis bleibt 2027 im Korridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne Kohlendioxid. Die Bundesregierung hat dazu am 7. September 2026 den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vorgelegt. Die entscheidende Formulierung in § 10 Absatz 2 Satz 4 BEHG soll künftig lauten: „Für die Jahre 2026 und 2027 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt.“

    Hintergrund ist eine Verschiebung auf europäischer Ebene: Der EU-Emissionshandel für Brennstoffe (EU-ETS 2) startet nach der Verordnung (EU) 2026/667 erst 2028 statt 2027. Ohne die nationale Anpassung hätte sich der Preis für 2027 aus dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen im EU-Emissionshandel ergeben und wäre damit nicht mehr nach oben begrenzt gewesen.

    Stand des Verfahrens: Das ist ein Gesetzentwurf, noch kein geltendes Recht. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme keine Einwände erhoben, die Sachverständigen-Anhörung im Umweltausschuss fand am 7. Oktober 2026 statt, die abschließende Abstimmung im Bundestag ist für den 15. Oktober 2026 angesetzt. Bis dahin bleibt der Korridor ein Planungswert, wenn auch ein gut belegter.

    Was sich dagegen schon geändert hat: Seit 2026 gibt es keinen Festpreis mehr. Die Zertifikate werden an der Leipziger Energiebörse EEX versteigert, und der tatsächliche Preis stellt sich innerhalb des Korridors nach der Nachfrage ein. Reicht die versteigerte Menge nicht aus, werden im Anschluss zusätzliche Zertifikate zu einem festen Preis verkauft: 2026 zu 68 Euro, 2027 nach dem Entwurf zu 73 Euro. Diesen Aufschlag hat die Bundesregierung bewusst gewählt, damit sich die Nachfrage nicht zwischen den Jahren verschiebt. Für die Gemeinschaft heißt das: Der CO2-Anteil an der Brennstoffrechnung ist zu Beginn des Planjahres nicht mehr exakt bekannt.

    Warum das für den Wirtschaftsplan 2027 zählt

    Der CO2-Preis erscheint in keiner eigenen Position des Wirtschaftsplans. Er steckt im Preis für Erdgas, Heizöl oder Fernwärme und landet damit in der Heizkostenposition des Gesamtwirtschaftsplans. Genau deshalb wird er beim Aufstellen leicht übersehen: Wer die Heizkosten einfach aus dem Vorjahr fortschreibt, übernimmt stillschweigend die Annahme, der CO2-Anteil bleibe gleich.

    Die Spanne ist überschaubar, aber nicht null. Nach den Angaben der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) bedeutet der Weg vom Preisniveau 55 Euro zum oberen Rand von 65 Euro bei Erdgas bis zu 0,22 Cent pro Kilowattstunde und bei Heizöl bis zu 3,2 Cent pro Liter, jeweils inklusive Umsatzsteuer. Zum Überschusspreis von 68 Euro, der 2026 gilt, nennt die DEHSt 0,28 Cent je Kilowattstunde und 4,1 Cent je Liter. Für den 2027 vorgesehenen Überschusspreis von 73 Euro ergeben sich nach unserer Hochrechnung auf Basis der DEHSt-Werte rund 0,39 Cent je Kilowattstunde und rund 5,7 Cent je Liter.

    Rechenbeispiel: Eine Gemeinschaft mit Gaszentralheizung und einem Jahresverbrauch von 300.000 Kilowattstunden liegt bei 0,22 Cent pro Kilowattstunde rund 660 Euro höher als bei einer Kalkulation am unteren Rand des Korridors. Verteilt auf zwanzig Einheiten sind das etwa 33 Euro pro Einheit und Jahr. Müsste die gesamte Menge zum Überschusspreis von 73 Euro beschafft werden, wären es rund 1.170 Euro oder knapp 60 Euro pro Einheit. Das sprengt kein Hausgeld, reicht aber aus, um in der Jahresabrechnung als Nachschuss aufzutauchen.

    Praxis-Tipp: Kalkulieren Sie die Heizkostenposition am oberen Rand des Korridors und halten Sie die Annahme im Plan schriftlich fest. Das kostet die Eigentümer im Zweifel ein paar Euro Liquidität, erspart der Gemeinschaft aber die unangenehmere Variante: eine Unterdeckung, über die nach Ablauf des Jahres als Nachschuss beschlossen werden muss.

    Der CO2-Anteil ist dabei der kleinere Hebel. Bei Erdgas geht es um wenige Zehntel Cent je Kilowattstunde, während sich Arbeits- und Grundpreis verschiedener Lieferverträge um ein Vielfaches davon unterscheiden können. Wer die Heizkostenposition wirklich senken will, sollte deshalb zuerst den Versorgungsvertrag der Liegenschaft ansehen und nicht den CO2-Preis diskutieren: Ein Vergleich der Gastarife (Anzeige) zeigt anhand von Postleitzahl und Jahresverbrauch, wo der aktuelle Vertrag im Markt steht. Eine Hausnummer für die Versammlung ist damit schnell besorgt.

    Was die Gemeinschaft tatsächlich beschließt

    Beschlossen wird nicht die CO2-Annahme, sondern die Höhe der Vorschüsse. Nach § 28 Absatz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen; der Verwalter stellt dafür für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Die Kalkulationsgrundlage, also auch der angenommene CO2-Preis, ist Arbeitsgrundlage der Verwaltung und nicht Beschlussgegenstand.

    Für die Eigentümer heißt das: Wer die Heizkostenannahme hinterfragen will, sollte das vor der Abstimmung tun. Danach bleibt nur die Anfechtungsklage, die innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden muss (§ 45 WEG). Und eine zu knapp kalkulierte Position korrigiert sich ohnehin erst im Folgejahr: Nach § 28 Absatz 2 WEG beschließen die Eigentümer nach Ablauf des Kalenderjahres über Nachschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung. Wie der Vorschussbeschluss richtig formuliert wird, welche Mehrheit gilt und was passiert, wenn kein neuer Plan zustande kommt, steht im Ratgeber zum Wirtschaftsplan der WEG; die passende Formulierung enthält der Muster-Beschlussantrag zur Festsetzung der Hausgeldvorschüsse.

    Praxis-Tipp für den Verwaltungsbeirat: Der Wirtschaftsplan soll vor der Beschlussfassung vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden (§ 29 Absatz 2 WEG). Fragen Sie dabei konkret nach, mit welchem CO2-Preis und welchem Verbrauch die Heizkostenposition gerechnet wurde. Beide Zahlen sollte die Verwaltung nennen können. Wo sie fehlen, ist die Position fortgeschrieben und nicht kalkuliert. Mehr zur Rolle des Beirats steht im Ratgeber zu den Aufgaben des Verwaltungsbeirats.

    Vermietende Eigentümer: Der CO2-Anteil wird noch einmal geteilt

    Bei selbstnutzenden Eigentümern endet die Frage mit dem Hausgeld. Bei vermieteten Einheiten nicht: Der auf die Einheit entfallende CO2-Anteil wird zwischen vermietendem Eigentümer und Mieter nach dem zehnstufigen Modell des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes aufgeteilt (§ 5 CO2KostAufG mit Anlage). Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Bei weniger als 12 Kilogramm trägt der Mieter die CO2-Kosten allein, ab 52 Kilogramm trägt der Vermieter 95 Prozent.

    Die Zahlen dafür liegen bei der Gemeinschaft: Der Lieferant muss die Brennstoffemissionen in Kilogramm CO2 und den CO2-Preisbestandteil auf der Rechnung ausweisen (§ 3 Absatz 1 CO2KostAufG), und diese Rechnung geht an die Gemeinschaft, nicht an den einzelnen Eigentümer. Vermietende Eigentümer sollten deshalb darauf achten, dass die Heizkostenabrechnung der Verwaltung oder des Messdienstes diese Werte für das Gebäude mitliefert. Wie das in der Praxis organisiert wird, behandelt der Ratgeber zur CO2-Kostenaufteilung in der WEG.

    Ein Detail, das im Plan gern untergeht: Eine höhere Heizkostenposition trifft vermietende Eigentümer doppelt, weil sie ihren Anteil an den CO2-Kosten selbst tragen. Eine Vereinbarung, nach der der Mieter mehr als seinen gesetzlichen Anteil zahlt, ist unwirksam (§ 6 Absatz 1 CO2KostAufG). Das ist kein Grund, im Wirtschaftsplan anders zu kalkulieren, erklärt aber, warum die Diskussion in gemischt genutzten Gemeinschaften oft lauter ausfällt, als der Betrag vermuten lässt.

    Was 2028 auf die Gemeinschaft zukommt

    Die eigentliche Aufgabe verschiebt sich mit dem ETS 2 auf den Wirtschaftsplan 2028. Ab dann bestimmt der europäische Markt den Preis, und der nationale Korridor entfällt als Obergrenze. Wie hoch der Preis dann liegt, lässt sich heute nicht verlässlich vorhersagen.

    Für die Gemeinschaft ergeben sich daraus zwei Konsequenzen, die schon in diesem Herbst besprochen werden können, ohne dass ein Beschluss nötig wäre. Erstens: Das Planjahr 2027 ist das letzte mit einer gesetzlich gedeckelten CO2-Komponente. Wer eine Heizungsmodernisierung erwägt, hat jetzt ein zusätzliches Argument und mit der Erhaltungsrücklage den Ort, an dem die Mittel dafür entstehen. Zweitens: Ohne belastbare Verbrauchsdaten lässt sich 2028 nicht seriös planen. Nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden (§ 5 Absatz 3 HeizkostenV). Sind fernablesbare Geräte installiert, bekommen die Nutzer monatliche Verbrauchsinformationen (§ 6a Absatz 1 HeizkostenV). Was die Nachrüstpflicht für fernablesbare Zähler für Ihre Gemeinschaft bedeutet, steht im eigenen Ratgeber.

    Häufige Fragen

    Müssen wir für 2027 höhere Heizkostenvorschüsse einplanen?

    Nicht wegen des CO2-Preises: Der Korridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne gilt nach dem Regierungsentwurf 2027 unverändert weiter. Höhere Vorschüsse können sich aus dem Brennstoffpreis selbst, aus dem Verbrauch oder aus gestiegenen Netz- und Grundpreisen ergeben. Sinnvoll ist, innerhalb des Korridors am oberen Rand zu rechnen, weil der Preis seit 2026 versteigert wird.

    Ist der Korridor von 55 bis 65 Euro schon beschlossen?

    Noch nicht. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt dem Bundestag als Drucksache 21/7869 vor, die abschließende Abstimmung ist für den 15. Oktober 2026 angesetzt. Danach befasst sich der Bundesrat noch einmal mit dem Gesetz; in Kraft tritt es am Tag nach der Verkündung.

    Was kostet ein Zertifikat, wenn die Versteigerung nicht reicht?

    2026 werden zusätzliche Zertifikate zu 68 Euro verkauft. Für 2027 sieht der Entwurf 73 Euro vor. Dieser Preis liegt bewusst über dem Korridor und ist für die Kalkulation der ungünstigste realistische Fall.

    Wer zahlt den CO2-Preis in der Eigentümergemeinschaft?

    Die Gemeinschaft zahlt ihn mit der Brennstoffrechnung, also über das Hausgeld aller Eigentümer nach dem geltenden Verteilungsschlüssel für Heizkosten. Bei vermieteten Einheiten wird der Anteil anschließend zwischen vermietendem Eigentümer und Mieter aufgeteilt.

    Betrifft uns das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, wenn alle Einheiten selbst genutzt werden?

    Nein. Das Gesetz regelt die Aufteilung der CO2-Kosten im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter (§ 2 Absatz 2 CO2KostAufG). Ohne Mietverhältnis gibt es nichts aufzuteilen; die CO2-Kosten selbst zahlt die Gemeinschaft in beiden Fällen.

    Was bedeutet ETS 2 für den Wirtschaftsplan 2028?

    Ab 2028 bildet sich der Preis am europäischen Markt, der nationale Preiskorridor gilt dann nicht mehr. Für das Planjahr 2028 fällt die Kalkulation der Heizkostenposition damit schwerer; belastbare Verbrauchsdaten werden wichtiger.

    Quellen und Rechtsgrundlagen

    Kostenloses Muster

    Muster Beschlussantrag: Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Kalenderjahr und Festsetzung der HausgeldvorschüsseMit diesem Beschlussantrag setzt die Eigentümergemeinschaft die Hausgeldvorschüsse für das neue Wirtschaftsjahr fest, wahlweise mit Fortgeltung bis zum nächsten Beschluss. Das Muster ist auf die Rechtslage nach § 28 WEG zugeschnitten und enthält eine Übersichtstabelle je Einheit.Verfügbar als PDF & WordMuster ansehen →