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Muster Beschlussantrag: Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Kalenderjahr und Festsetzung der Hausgeldvorschüsse

Mit diesem Beschlussantrag setzt die Eigentümergemeinschaft die Hausgeldvorschüsse für das neue Wirtschaftsjahr fest, wahlweise mit Fortgeltung bis zum nächsten Beschluss. Das Muster ist auf die Rechtslage nach § 28 WEG zugeschnitten und enthält eine Übersichtstabelle je Einheit.

Muster Beschlussantrag: Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Kalenderjahr und Festsetzung der Hausgeldvorschüsse

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Wann benötigen Sie diesen Beschlussantrag?

Jedes Jahr muss die Eigentümergemeinschaft über die Hausgeldvorschüsse für das kommende Wirtschaftsjahr beschließen. Grundlage ist der Wirtschaftsplan, den der Verwalter für jedes Kalenderjahr aufstellt (§ 28 Abs. 1 WEG). Der Beschlussantrag gehört in die Einladung zur Eigentümerversammlung, typischerweise im Herbst oder zu Beginn des Jahres. Er eignet sich auch für einen Umlaufbeschluss nach § 23 Abs. 3 WEG.

Was beinhaltet das Muster?

  • Beschlussantrag über die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Erhaltungsrücklage aus den Einzelwirtschaftsplänen, mit Zahlungstermin
  • Zwei Varianten: Fortgeltung der Vorschüsse bis zum nächsten Beschluss oder Ende mit dem Wirtschaftsjahr
  • Übersichtstabelle der Vorschüsse je Einheit (Kosten, Rücklage, Summe monatlich)
  • Abstimmungsergebnis mit Feld für die Verkündung durch die Versammlungsleitung
  • Hinweise zur Verwendung, unter anderem zur Heizkostenposition und zum CO2-Preis
  • Unterschriftenblock für Versammlungsleitung und Verwaltungsbeirat

Das Muster umfasst 2 Seiten und steht als Word-Datei zum Bearbeiten und als PDF bereit.

Hinweis zur rechtlichen Einordnung

Beschlossen werden nach § 28 Abs. 1 WEG die Vorschüsse, nicht der Wirtschaftsplan als Ganzes. Der Antrag ist deshalb auf die Vorschüsse formuliert. Ein Beschluss, der nach altem Muster „den Wirtschaftsplan genehmigt“, ist nach dem BGH trotzdem gültig und als Beschluss über die Vorschüsse auszulegen (BGH, Beschluss vom 25.10.2023, Az. V ZB 9/23).

Der Wirtschaftsplan soll vor der Beschlussfassung vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden (§ 29 Abs. 2 WEG). Wird der Beschluss angefochten, muss die Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (§ 45 WEG).

Was in den Wirtschaftsplan gehört und welche Rolle der CO2-Preis 2027 bei den Heizkosten spielt, erklärt der Ratgeber zum Wirtschaftsplan der WEG und der Beitrag zum CO2-Preis 2027 im Wirtschaftsplan.

Häufige Fragen

Gilt der Wirtschaftsplan automatisch weiter, wenn kein neuer beschlossen wird?

Nein. Die Fortgeltung muss beschlossen werden. Für einen konkreten Wirtschaftsplan ist das per Beschluss möglich; eine generelle Regel, dass jeder künftige Plan bis zum nächsten fortgilt, erfordert dagegen eine Vereinbarung (BGH, Urteil vom 14.12.2018, Az. V ZR 2/18). Das Muster enthält dafür die Variante A.

Welche Mehrheit braucht der Beschluss?

In der Eigentümerversammlung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Im Umlaufverfahren müssen grundsätzlich alle Eigentümer in Textform zustimmen, sofern die Eigentümer nicht für diesen einzelnen Gegenstand beschlossen haben, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (§ 23 Abs. 3 WEG).

Muss der Wirtschaftsplan der Einladung beiliegen?

Der Beschlussgegenstand muss bei der Einberufung bezeichnet sein, sonst ist der Beschluss nicht gültig (§ 23 Abs. 2 WEG). Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan sollten beiliegen, damit sich die Eigentümer vorbereiten können.

Was passiert, wenn die Vorschüsse zu niedrig angesetzt sind?

Die Lücke zeigt sich in der Jahresabrechnung. Über Nachschüsse beschließen die Eigentümer nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 28 Abs. 2 WEG).