Kategorie: VerwaltungAktualisiert: PDF69 KB

Muster Beschlussantrag: Neuregelung Der Tierhaltung in Der Wohnungseigentümergemeinschaft

Mit diesem Beschlussantrag schafft Ihre Eigentümergemeinschaft eine einheitliche Neuregelung der Tierhaltung. Kostenlos als PDF herunterladen.

Muster Beschlussantrag: Neuregelung Der Tierhaltung in Der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die PDF-Vorschau kann in Ihrem Browser nicht angezeigt werden. Bitte laden Sie das Muster herunter.

Vorschau – Seite 1 von 3 • PDF • 69 KB

Kostenlos • Ohne Registrierung • PDF & Word • Rechtssicher

Wann benötigen Sie dieses Muster?

Tierhaltung führt in Gemeinschaften häufig zu Konflikten über Lärm, Verschmutzung oder die Nutzung gemeinschaftlicher Flächen. Mit diesem Beschlussantrag schafft die Gemeinschaft eine sachgerechte und einheitliche Regelung – etwa zur Nutzung von Treppenhaus und Garten oder zu Rücksichtnahmepflichten. Ein vollständiges Haltungsverbot ist auf diesem Weg jedoch nicht ohne Weiteres möglich.

Hinweis: Ein generelles Tierhaltungsverbot greift in das Sondereigentum ein und lässt sich regelmäßig nicht allein durch Mehrheitsbeschluss durchsetzen.

Was beinhaltet die Vorlage?

Die Vorlage enthält einen Beschlussantrag mit Regelungen zur Tierhaltung, etwa zum Verhalten in Gemeinschaftsflächen, zur Anleinpflicht und zur Rücksichtnahme gegenüber Nachbarn. Sie ergänzen die in Ihrer Gemeinschaft gewünschten Einzelheiten.

Häufige Fragen

Kann die WEG die Tierhaltung verbieten?none
Ein umfassendes Verbot greift in die Rechte aus dem Sondereigentum nach § 13 WEG ein und ist regelmäßig nur durch Vereinbarung, nicht durch einfachen Beschluss, möglich.
Was kann die Gemeinschaft stattdessen regeln?none
Zulässig sind sachgerechte Nutzungsregeln, etwa eine Anleinpflicht auf Gemeinschaftsflächen, das Verbot der Verunreinigung sowie allgemeine Rücksichtnahmepflichten.
Gelten die Regeln für alle Eigentümer?none
Wirksame Beschlüsse gelten nach § 10 Abs. 3 WEG grundsätzlich auch gegenüber späteren Erwerbern. Maßgeblich ist, dass sich die Regelung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung hält.