Autor: WEG Wissen Redaktion • Zuletzt aktualisiert am • Kategorie: Eigentümerversammlung

Paketstationen in der WEG: Beschluss & Kostenverteilung 2026

Paketstationen in der WEG: Beschluss & Kostenverteilung 2026

    Das Wichtigste im Überblick

    • Die Installation einer Paketstation auf dem Gemeinschaftseigentum ist meist eine bauliche Veränderung und braucht einen Beschluss der Eigentümerversammlung (Quelle: § 20 Abs. 1 WEG).
    • Seit der WEG-Reform 2020 genügt dafür die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Quelle: § 20 Abs. 3 WEG).
    • Wird die Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit beschlossen oder amortisiert sie sich, tragen alle Eigentümer die Kosten (Quelle: § 21 Abs. 2 WEG).
    • Ein klarer Beschluss zu Standort, Anbieter und Kostenverteilung beugt späteren Streitigkeiten vor.

    Der E-Commerce wächst weiter, und mit ihm der Paketverkehr in Mehrfamilienhäusern. Eigene Paketstationen oder Lieferboxen schaffen Abhilfe, wenn Zustellungen scheitern oder Sendungen verschwinden. Die Installation auf dem Gemeinschaftseigentum erfordert jedoch einen rechtssicheren Beschluss. Dieser Beitrag zeigt, wie Ihre WEG eine Paketstation beschließt und die Kosten fair verteilt – auf Grundlage der WEG-Reform 2020.

    1. Warum Paketstationen für WEGs interessant sind

    Der tägliche Paketstrom stellt Gemeinschaften vor Probleme: gescheiterte Zustellungen, Sendungen bei Nachbarn oder Diebstahl. Gemeinschaftliche Paketboxen erhöhen die Sicherheit, entlasten die Nachbarschaft und steigern den Komfort. Sie können zudem unnötige Fahrten von Lieferdiensten verringern und erhöhen den Gebrauchswert der Immobilie.

    2. Die Paketstation als bauliche Veränderung

    Die Errichtung einer Paketstation auf dem Gemeinschaftseigentum ist in der Regel eine bauliche Veränderung (Quelle: § 20 Abs. 1 WEG). Eine bauliche Veränderung ist ein Eingriff, der über die bloße Erhaltung hinausgeht. Kein Eigentümer darf hier eigenmächtig handeln; nötig ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung. Anders als bei der Zuweisung von Sondereigentum und Sondernutzungsrechten entsteht hier neue gemeinschaftliche Infrastruktur. Was als bauliche Veränderung gilt, erläutert der Beitrag zu baulichen Veränderungen in der WEG.

    3. Der Beschluss über die Paketstation

    Seit der WEG-Reform 2020 ist die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen einfacher geworden. Ziel war es, Modernisierungen zu erleichtern.

    3.1 Einfache Mehrheit genügt

    Eine bauliche Veränderung können Sie mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen (Quelle: § 20 Abs. 3 WEG). Die Grenze bildet die unbillige Beeinträchtigung eines Eigentümers oder eine grundlegende Umgestaltung der Anlage. Eine Paketstation, die dem allgemeinen Nutzen dient und unauffällig platziert wird, beeinträchtigt in der Regel niemanden unbillig. Die Hürde für den Beschluss ist damit niedrig.

    Tipp: Erarbeiten Sie einen klaren Vorschlag mit Standort, Modell und Anbieter. Visualisierungen helfen, Bedenken auszuräumen und eine Mehrheit zu sichern.

    3.2 Kostenverteilung: Wer zahlt?

    Die Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen regelt § 21 WEG:

    1. Regelfall: Die Kosten tragen die Eigentümer, die die Maßnahme beschlossen haben (Quelle: § 21 Abs. 3 WEG). Nur sie sind dann auch zur Nutzung berechtigt.
    2. Umlage auf alle: Alle Eigentümer tragen die Kosten, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen wurde, oder wenn sie sich in einem angemessenen Zeitraum amortisiert (Quelle: § 21 Abs. 2 WEG).

    Dient die Paketstation dem Komfort und der Sicherheit aller Bewohner, lässt sich häufig eine breite Zustimmung erreichen. Wird die nötige qualifizierte Mehrheit erzielt, können die Kosten auf alle Eigentümer umgelegt werden. Entscheidend ist ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss, der den Nutzen für die Gemeinschaft benennt.

    Tipp: Regeln Sie die Kostenverteilung bereits im Beschluss und begründen Sie den Nutzen für die Gemeinschaft. Das beugt Anfechtungen vor.

    4. Umsetzung: Anbieter, Standort und Betrieb

    Nach dem Beschluss folgt die Umsetzung. Achten Sie auf folgende Punkte:

    • Standort: leicht zugänglich, wettergeschützt, sicher und das Erscheinungsbild nicht störend.
    • Anbieter: Es gibt anbieteroffene Lieferboxen und Systeme einzelner Dienste wie DHL, Post oder Amazon. Achten Sie auf Kompatibilität mit mehreren Lieferdiensten.
    • Sicherheit: Der Zugang erfolgt per App, Code oder RFID. Setzen Sie Kameras nur datenschutzkonform ein – die Grenzen erläutert der Beitrag zur Videoüberwachung in der WEG.
    • Betrieb: Klären Sie Zuständigkeit und Kosten für Wartung, Reinigung und Reparatur.

    Tipp: Vergleichen Sie mehrere Angebote und prüfen Sie die Kompatibilität mit den gängigen Lieferdiensten. So sichern Sie eine hohe Akzeptanz.

    5. Fazit: Moderne Logistik mit klarem Beschluss

    Eine Paketstation steigert den Komfort und den Wert Ihrer Anlage. Dank der WEG-Reform 2020 genügt für den Beschluss meist die einfache Mehrheit, solange niemand unbillig beeinträchtigt wird. Bei qualifizierter Mehrheit oder nachweisbarer Amortisation lassen sich die Kosten auf die Gemeinschaft umlegen. Mit sorgfältiger Vorbereitung, klarer Kommunikation und einem rechtssicheren Beschluss gelingt die Einführung. Die Details zur Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen und zum Gemeinschaftseigentum vertiefen die verlinkten Beiträge.

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