Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will 2027 prüfen, ob sich das 2020 reformierte Wohnungseigentumsgesetz in der Praxis bewährt hat. Bis Donnerstag, 12. November 2026, können Wohnungseigentümer dafür in einer Online-Befragung schildern, was in ihrer Gemeinschaft funktioniert und wo es hakt. Hier lesen Sie, worum es geht, was Sie vor dem Ausfüllen in Ihrer WEG klären sollten und welche Erfahrungen sich lohnen, festgehalten zu werden.
Das Wichtigste im Überblick
- Die Online-Befragung zur Evaluation des WEG läuft bis zum 12. November 2026; das BMJV führt sie zusammen mit dem Statistischen Bundesamt durch.
- Pro Wohnungseigentümergemeinschaft soll der Fragebogen nur einmal ausgefüllt werden, die Eigentümer sollen sich vorher möglichst abstimmen.
- Die Angaben werden anonym gespeichert und nur für die Evaluierung verwendet.
- Gefragt wird unter anderem nach Eigentümerversammlungen, hybriden und virtuellen Formaten, Umlaufbeschlüssen und gerichtlichen Auseinandersetzungen.
- Die Ergebnisse sollen die Tatsachengrundlage für die Evaluation 2027 bilden, über Gesetzesänderungen ist damit noch nichts entschieden.
Worum geht es bei der WEG-Evaluation?
Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) wurde das Wohnungseigentumsrecht 2020 grundlegend reformiert. Ziel war nach Angaben des BMJV unter anderem, energetische Sanierungen und Maßnahmen zur Barrierefreiheit zu erleichtern und den Ausbau der Elektromobilität zu fördern. Für die 2027 vorgesehene Evaluation will das Ministerium wissen, wie sich diese Änderungen in der Praxis bewährt haben und wo möglicherweise nachgebessert werden muss.
Die Befragung ist dafür die Tatsachengrundlage. Das BMJV formuliert es selbst so: Je reger die Beteiligung, desto besser die Grundlage für die Prüfung. Für Eigentümer ist das eine seltene Gelegenheit, Probleme aus dem Alltag ihrer Gemeinschaft direkt dort einzubringen, wo über die Weiterentwicklung des Gesetzes nachgedacht wird.
So nehmen Sie teil
| Was | Details |
|---|---|
| Frist | bis Donnerstag, 12. November 2026 |
| Wer fragt | BMJV gemeinsam mit dem Statistischen Bundesamt |
| Wer antwortet | Wohnungseigentümer, ein Fragebogen pro Gemeinschaft |
| Datenschutz | anonyme Speicherung, Nutzung nur für die Evaluierung |
| Technik | empfohlen: Computer oder Tablet mit Chrome-Browser |
| Pausieren | über „Beantwortung später fortsetzen“ und den angezeigten Link |
| Technische Fragen | evaluierung@destatis.de |
Zur Befragung gelangen Sie über die Pressemitteilung des BMJV oder direkt über den Fragebogen beim Statistischen Bundesamt.
Ein Fragebogen pro WEG: Stimmen Sie sich kurz ab
Der wichtigste Hinweis steht in der Vorbemerkung des Fragebogens: Für jede Wohnungseigentümergemeinschaft soll er nur einmal ausgefüllt werden. Die Eigentümer werden gebeten, sich innerhalb der Gemeinschaft möglichst abzustimmen.
Bis zur nächsten Eigentümerversammlung können Sie damit nicht warten. Ein pragmatischer Weg in vier Schritten:
- Eine Person übernimmt. Naheliegend ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein Eigentümer, der die Verwaltung gut kennt.
- Kurze Rundmail an alle Eigentümer. Mit dem Hinweis auf die Befragung, der Frist und der Bitte, Erfahrungen bis zu einem Stichtag zurückzumelden, etwa bis Dienstag.
- Rückmeldungen bündeln und ausfüllen. Die beauftragte Person trägt die Erfahrungen zusammen und füllt den Fragebogen für die Gemeinschaft aus.
- Kurz informieren, dass erledigt. So füllt niemand doppelt aus.
Auch Verwaltungen sind eingebunden: Das BMJV hat den Verwalterverband VDIV gebeten, die Befragung über seine Mitgliedsunternehmen bekannt zu machen. Hat Ihre Verwaltung den Link schon verschickt, fragen Sie dort nach, ob sie die Abstimmung koordiniert.
Praxis-Tipp: Notieren Sie sich vor dem Ausfüllen zwei oder drei konkrete Fälle aus Ihrer Gemeinschaft mit Jahr und Ergebnis. Konkrete Erfahrungen sind für eine Evaluation wertvoller als allgemeine Unzufriedenheit.
Welche Erfahrungen sich lohnen, festgehalten zu werden
Laut VDIV fragt der Bogen unter anderem nach der Durchführung von Eigentümerversammlungen, nach hybriden und virtuellen Formaten, nach Beschlüssen im Umlaufverfahren, nach strukturellen Angaben zur Gemeinschaft und nach gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die folgende Liste hilft, die Rückmeldungen in Ihrer WEG zu sortieren. Zu jedem Punkt finden Sie die Rechtslage, wie sie heute gilt.
Versammlungen: Präsenz, hybrid oder virtuell
Die Eigentümer können beschließen, dass Eigentümer auch ohne Anwesenheit vor Ort teilnehmen und ihre Rechte elektronisch ausüben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG). Eine rein virtuelle Versammlung ohne Versammlungsort können sie mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen für längstens drei Jahre beschließen; sie muss bei Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein (§ 23 Abs. 1a WEG).
Fragen für Ihre Notizen: Hat Ihre WEG hybride oder virtuelle Versammlungen eingeführt? Wurde die Drei-Viertel-Mehrheit erreicht? Gab es technische Probleme oder Streit über die Teilnahme? Mehr dazu in unserem Ratgeber zur digitalen Eigentümerversammlung.
Umlaufbeschlüsse
Ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen. Für einen einzelnen Gegenstand können die Eigentümer beschließen, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (§ 23 Abs. 3 WEG).
Fragen für Ihre Notizen: Scheitern Umlaufbeschlüsse bei Ihnen an der Allstimmigkeit? Nutzt Ihre WEG die Mehrheitsoption? Den Ablauf erklärt unser Ratgeber Umlaufbeschluss.
Bauliche Veränderungen und privilegierte Maßnahmen
Jeder Eigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden von Elektrofahrzeugen, dem Einbruchsschutz, dem Anschluss an ein Netz mit sehr hoher Kapazität und der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen (§ 20 Abs. 2 WEG). Die Kosten trägt grundsätzlich der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt hat (§ 21 Abs. 1 WEG).
Fragen für Ihre Notizen: Wie lange hat es gedauert, bis eine Wallbox, ein Balkonkraftwerk oder ein Treppenlift genehmigt war? Gab es Streit über das „Wie“ der Durchführung oder über die Kosten? Hintergründe finden Sie in unseren Ratgebern zu baulichen Veränderungen, Wallboxen, Balkonkraftwerken und Barrierefreiheit.
Verwalter: Abberufung und Zertifizierung
Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden; der Vertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG). Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört grundsätzlich die Bestellung eines zertifizierten Verwalters, also eines Verwalters, der eine Prüfung vor der IHK abgelegt hat (§ 19 Abs. 2 Nr. 6, § 26a Abs. 1 WEG). Ausgenommen sind kleine Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, die einen Eigentümer zum Verwalter bestellt haben, solange nicht mindestens ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt.
Fragen für Ihre Notizen: Hat Ihre WEG die Verwaltung gewechselt, und wie lief die Übergabe? Hat die Zertifizierungspflicht die Suche nach einer Verwaltung erschwert? Siehe auch Hausverwaltung kündigen und zertifizierter Verwalter.
Streit vor Gericht
Wurde in Ihrer WEG ein Beschluss angefochten oder musste ein Eigentümer einen Beschluss gerichtlich ersetzen lassen? Für die Evaluation ist interessant, wie lange solche Verfahren gedauert haben und ob sie den Konflikt gelöst haben.
Was nach dem 12. November passiert
Die Ergebnisse der Befragung fließen in die Prüfung des BMJV ein, ob und an welchen Stellen das WEG weiterentwickelt werden muss. Die Evaluation selbst ist für 2027 vorgesehen. Konkrete Gesetzesänderungen nennt die Pressemitteilung nicht; entschieden ist also noch nichts. Wir berichten, sobald das Ministerium Ergebnisse veröffentlicht.
Häufige Fragen
Bis wann läuft die Befragung zur WEG-Evaluation?
Bis zum 12. November 2026.
Wer darf an der Befragung teilnehmen?
Die Befragung richtet sich an Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer. Pro Gemeinschaft soll der Fragebogen nur einmal ausgefüllt werden.
Ist die Teilnahme anonym?
Nach den Angaben im Fragebogen werden die Antworten anonym gespeichert und ausschließlich für die Evaluierung verwendet.
Kann ich das Ausfüllen unterbrechen?
Ja. Über „Beantwortung später fortsetzen“ erhalten Sie einen Link, mit dem Sie später an derselben Stelle weitermachen.
Ändert sich das WEG jetzt?
Nicht unmittelbar. Die Befragung bereitet die Evaluation 2027 vor. Ob und wo das Gesetz geändert wird, ist offen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- BMJV, Pressemitteilung Nr. 73/2026 vom 26. Oktober 2026 (Befragung, Frist, Evaluation 2027, Ziele des WEMoG)
- Online-Fragebogen „Evaluierung WEG“ beim Statistischen Bundesamt (Durchführung mit Destatis, Anonymität, ein Fragebogen pro WEG, technische Hinweise)
- VDIV Deutschland: WEG-Evaluation – Eigentümerbefragung gestartet, 6. Oktober 2026 (Themen des Fragebogens, Bitte um Weitergabe durch Verwaltungen)
- § 19 WEG (ordnungsmäßige Verwaltung, zertifizierter Verwalter)
- § 20 WEG (bauliche Veränderungen, privilegierte Maßnahmen)
- § 21 WEG (Kosten baulicher Veränderungen)
- § 23 WEG (Online-Teilnahme, virtuelle Versammlung, Umlaufbeschluss)
- § 26 WEG (Abberufung des Verwalters)
- § 26a WEG (zertifizierter Verwalter)