Das Wichtigste im Überblick
- Drohnen ermöglichen WEGs kostengünstige Inspektionen von Dächern und Fassaden. Für die Beauftragung genügt in der Regel ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung.
- Der Luftraum über dem Grundstück zählt zum Gemeinschaftseigentum. Private Drohnenflüge dürfen andere Miteigentümer nicht über Gebühr stören.
- Wiederholte Flüge über Gärten oder nahe an Fenstern können das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Eigentumsrecht verletzen (§ 823, § 1004 BGB).
- Für gewerbliche wie private Flüge gelten die Vorgaben der EU-Drohnenverordnung und der DSGVO (Art. 6 DSGVO).
1. Gewerbliche Drohnennutzung durch die WEG
Die Inspektion von Dächern, Fassaden oder schwer zugänglichen Bereichen einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) war bisher oft aufwendig und teuer. Drohnen bieten hier eine wirtschaftliche Alternative. Sie ermöglichen schnelle und präzise Kontrollen, identifizieren Schäden frühzeitig und senken so langfristig die Erhaltungskosten.
Beschlussfassung und Zuständigkeiten
Für die Beauftragung eines Drohnendienstleisters zur Gebäudeinspektion ist in der Regel ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich. Da es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt, genügt nach den Regelungen der WEG-Reform 2020 die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Quelle: § 19 Abs. 1 WEG).
Anders verhält es sich, wenn die Drohne nicht nur zur Inspektion, sondern für eine dauerhafte Überwachung installiert werden soll. Dies kann eine bauliche Veränderung darstellen und unterliegt dann gesonderten Anforderungen. Eine Übersicht dazu finden Sie in unserem Beitrag zu baulichen Veränderungen in der WEG. Bei reinen Inspektionsflügen steht jedoch die ordnungsgemäße Verwaltung im Vordergrund.
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Auch bei gewerblichen Flügen gelten die Vorschriften der DSGVO und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Eine Datenverarbeitung benötigt eine Rechtsgrundlage, etwa ein berechtigtes Interesse (Quelle: Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Drohnenaufnahmen dürfen grundsätzlich keine unbeteiligten Personen identifizierbar abbilden. Auch Einblicke in private Wohnbereiche wie Fenster oder Balkone, die über das zur Inspektion Notwendige hinausgehen, sind unzulässig.
Der beauftragte Dienstleister muss entsprechende Vorkehrungen treffen, beispielsweise eine Verpixelung oder eine eingeschränkte Flugroute. Die WEG ist als Verantwortlicher für die Einhaltung des Datenschutzes mitverantwortlich. Ähnliche Fragen stellen sich bei der Videoüberwachung in der WEG, die wir in einem eigenen Beitrag behandeln.
Tipp: Wir empfehlen einen zertifizierten Dienstleister mit Erfahrung im Datenschutz, der einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung vorlegen kann. Klären Sie vorab die Flugrouten und die Bereiche, die aufgenommen werden dürfen.
2. Private Drohnenflüge in der WEG
Immer mehr Eigentümer besitzen private Drohnen. Doch darf ein Nachbar über den Gemeinschaftsgarten oder den Balkon eines anderen fliegen? Die Antwort ist differenziert und oft eine Quelle von Konflikten.
Luftraum über dem Gemeinschaftseigentum
Der Luftraum über dem Grundstück der WEG gehört nicht automatisch zum Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers, selbst wenn dieser ein Sondernutzungsrecht am Garten hat. Er ist Teil des Gemeinschaftseigentums. Die Nutzung durch private Drohnen unterliegt damit denselben Beschränkungen wie andere Nutzungen des Gemeinschaftseigentums: Sie darf andere Miteigentümer nicht über Gebühr stören.
Persönlichkeitsrecht, Störung und Lärm
Ein wiederholter Drohnenflug über private Gärten oder nahe an Fenstern kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen (Quelle: § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Er kann zudem eine Eigentumsstörung darstellen (Quelle: § 1004 BGB). Die Lärmemission einer Drohne kann als unzulässige Immission gewertet werden, wenn sie das zumutbare Maß überschreitet und den Hausfrieden stört (Quelle: § 906 BGB).
Eine Genehmigung der Eigentümerversammlung ist für private Flüge über dem Gemeinschaftseigentum in der Regel nicht erforderlich. Die Regeln der Hausordnung und die Rechte der Miteigentümer sind jedoch zu beachten.
Tipp: Nehmen Sie eine klare Regelung zu privaten Drohnenflügen in Ihre Hausordnung auf. Legen Sie fest, welche Bereiche zu welcher Zeit beflogen werden dürfen oder ob Flüge über dem Gemeinschaftseigentum ohne ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen untersagt sind.
3. Rechtliche Rahmenbedingungen 2026
Die Rechtslage rund um Drohnen ist dynamisch. Seit der EU-Drohnenverordnung von 2021 und den nationalen Ergänzungen haben sich die Rahmenbedingungen für Drohnenpiloten stark verändert, auch wenn keine spezifischen WEG-Gesetze erlassen wurden. Diese Regelungen sind auch 2026 maßgeblich.
EU-Drohnenverordnung und nationale Ergänzungen
Die offene Kategorie (Open Category) der EU-Drohnenverordnung regelt Flüge mit Drohnen bis 25 kg bei geringem Risiko. Sie schreibt unter anderem vor, dass der Pilot jederzeit Sichtkontakt zur Drohne haben muss und nicht über Menschenansammlungen fliegen darf. Je nach Gewicht und Ausstattung sind ein Kompetenznachweis (A1/A3, Fernpilotenzeugnis A2) und eine Registrierung des Betreibers erforderlich.
Für die WEG ist vor allem der Mindestabstand zu unbeteiligten Personen relevant. Auch das Verbot des Flugs über Wohngrundstücken ohne Erlaubnis des Eigentümers ist zu beachten (Quelle: § 21h LuftVO). Die maximale Flughöhe liegt grundsätzlich bei 120 Metern.
Rechtsprechung bis 2026
Spezifische Urteile des BGH (Bundesgerichtshof) zu Drohnenflügen über WEG-Gemeinschaftseigentum gibt es bislang nur vereinzelt. Die Gerichte wenden jedoch bewährte Grundsätze an: Persönlichkeitsrecht, Schutz vor Immissionen (§ 906 BGB) und Eigentumsrecht (§ 1004 BGB) sind die zentralen Pfeiler.
Ein Eingriff ist dann rechtswidrig, wenn er das übliche Maß überschreitet und eine tatsächliche Beeinträchtigung vorliegt. Ein wiederholtes Überfliegen des Gartens mit einer Kamera oder der Lärm können eine solche Beeinträchtigung darstellen. Entscheidend ist stets eine Abwägung der Interessen im Einzelfall.
4. Konfliktmanagement und Prävention
Drohnen bieten Potenzial, können aber auch zu Streit führen. Eine vorausschauende Herangehensweise zahlt sich daher aus.
Kommunikation und Beschlussfassung
Der beste Weg zur Vermeidung von Konflikten ist die offene Kommunikation in der WEG. Sprechen Sie das Thema in der Eigentümerversammlung an. Diskutieren Sie die Vor- und Nachteile von Drohneninspektionen sowie die Erwartungen an die private Drohnennutzung. Ein klar formulierter Beschluss oder eine Ergänzung zur Hausordnung schafft Rechtssicherheit für alle.
Tipp: Ein Musterbeschluss für die Beauftragung einer Drohneninspektion könnte so lauten: "Die Eigentümerversammlung beschließt, die Firma [Name] mit der Drohneninspektion des Daches und der Fassade zum Preis von [Betrag] EUR zu beauftragen. Der Dienstleister verpflichtet sich zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und stellt sicher, dass keine unbefugten Einblicke in Sondereigentum erfolgen. Die Maßnahme wird aus der Erhaltungsrücklage finanziert."
Fazit: Klare Regeln schaffen Rechtssicherheit für beide Anwendungsfälle
Drohnen sind in der WEG 2026 ein zweischneidiges Schwert. Sie bieten Vorteile bei Verwaltung und Erhaltung, bergen aber auch Konfliktpotenzial, vor allem bei Privatsphäre und Ruhe. Die WEG ist gut beraten, klare Regeln für beide Anwendungsbereiche zu schaffen. Ob gewerbliche Inspektion oder privater Freizeitflug: Transparenz, Datenschutz und Rücksichtnahme sind die Grundlage für ein friedliches Miteinander.
Quellen: § 19 WEG; § 823 BGB; § 906 BGB; § 1004 BGB; Art. 6 DSGVO; § 21h LuftVO; EU-Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.